Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
SFT-Vollzugsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 73/2016 UndefinedBundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2016, Undefined
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Text
Kosten
§ 10.Paragraph 10,
Die Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde sind
demjenigen Rechnungskreis gemäß § 19 FMABG oder,demjenigen Rechnungskreis gemäß Paragraph 19, FMABG oder,
soweit innerhalb des Rechnungskreises gemäß Bundesgesetz Subrechnungskreise einzurichten sind, demjenigen Subrechnungskreis
zuzuordnen, dem die Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben nach den für die jeweilige finanzielle Gegenpartei einschlägigen Aufsichtsgesetzen, die zur Umsetzung oder zum Wirksamwerden der in Art. 3 Nummer 3 Buchstabe a bis i der Verordnung (EU) 2015/2365 genannten Unionsrechtsakte erlassen worden sind, zuzuordnen sind.zuzuordnen, dem die Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben nach den für die jeweilige finanzielle Gegenpartei einschlägigen Aufsichtsgesetzen, die zur Umsetzung oder zum Wirksamwerden der in Artikel 3, Nummer 3 Buchstabe a bis i der Verordnung (EU) 2015/2365 genannten Unionsrechtsakte erlassen worden sind, zuzuordnen sind.
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2016
Dokumentnummer
NOR40185898