Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
SFT-Vollzugsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 73/2016 UndefinedBundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2016, Undefined
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
Wirksame Ahndung von Verstößen
§ 5.Paragraph 5,
Bei der Festsetzung der Art der Sanktion oder Maßnahme wegen Verstößen gegen Art. 4 oder Art. 15 der Verordnung (EU) 2015/2365 sowie bei der Bemessung der Höhe einer Geldstrafe sind, soweit angemessen, insbesondere die in Art. 23 der Verordnung (EU) 2015/2365 genannten Umstände zu berücksichtigen. Die Bestimmungen des VStG bleiben davon unberührt. Bei der Festsetzung der Art der Sanktion oder Maßnahme wegen Verstößen gegen Artikel 4, oder Artikel 15, der Verordnung (EU) 2015/2365 sowie bei der Bemessung der Höhe einer Geldstrafe sind, soweit angemessen, insbesondere die in Artikel 23, der Verordnung (EU) 2015/2365 genannten Umstände zu berücksichtigen. Die Bestimmungen des VStG bleiben davon unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2016
Dokumentnummer
NOR40185893