Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
CEMT-Genehmigungs-Vergabeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 207/2016 UndefinedBundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 207 aus 2016, Undefined
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
Fahrtenberichtsheft
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Der Inhaber einer CEMT-Genehmigung ist verpflichtet, das Fahrtenberichtsheft der CEMT zu führen. Das Fahrtenberichtsheft ist auf den Firmennamen des Unternehmers auszustellen und ist nicht übertragbar.
(2)Absatz 2,Die mit der CEMT-Genehmigung durchgeführten Beförderungen – Leerfahrten und Lastfahrten – sind vom Fahrer im Fahrtenberichtsheft in chronologischer Reihenfolge einzutragen.
(3)Absatz 3,Das Fahrtenberichtsheft ist zusammen mit der CEMT-Genehmigung vom Unternehmer an den Fahrer auszuhändigen. Der Fahrer hat das in chronologischer Reihenfolge ausgefüllte Fahrtenberichtsheft zusammen mit der CEMT-Genehmigung im Fahrzeug mitzuführen und auf Verlangen den im § 21 Güterbeförderungsgesetz 1995 angeführten Aufsichtsorganen auszuhändigen.Das Fahrtenberichtsheft ist zusammen mit der CEMT-Genehmigung vom Unternehmer an den Fahrer auszuhändigen. Der Fahrer hat das in chronologischer Reihenfolge ausgefüllte Fahrtenberichtsheft zusammen mit der CEMT-Genehmigung im Fahrzeug mitzuführen und auf Verlangen den im Paragraph 21, Güterbeförderungsgesetz 1995 angeführten Aufsichtsorganen auszuhändigen.
(4)Absatz 4,Die ausgefüllten Fahrtenberichtshefte sind dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie innerhalb von zwei Wochen nach Ende eines jeden Kalenderjahres zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2016
Dokumentnummer
NOR40186051