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§ 10 CEMT-VV

Fassungen
ab 02.08.2016 — BGBl. II Nr. 207/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute02.08.2016 BGBl. II Nr. 207/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

CEMT-Genehmigungs-Vergabeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 207 aus 2016, Undefined

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

02.08.2016BGBl. II Nr. 207/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

CEMT-VV

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Fahrtenberichtsheft

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Der Inhaber einer CEMT-Genehmigung ist verpflichtet, das Fahrtenberichtsheft der CEMT zu führen. Das Fahrtenberichtsheft ist auf den Firmennamen des Unternehmers auszustellen und ist nicht übertragbar.
  2. Absatz 2,Die mit der CEMT-Genehmigung durchgeführten Beförderungen – Leerfahrten und Lastfahrten – sind vom Fahrer im Fahrtenberichtsheft in chronologischer Reihenfolge einzutragen.
  3. Absatz 3,Das Fahrtenberichtsheft ist zusammen mit der CEMT-Genehmigung vom Unternehmer an den Fahrer auszuhändigen. Der Fahrer hat das in chronologischer Reihenfolge ausgefüllte Fahrtenberichtsheft zusammen mit der CEMT-Genehmigung im Fahrzeug mitzuführen und auf Verlangen den im Paragraph 21, Güterbeförderungsgesetz 1995 angeführten Aufsichtsorganen auszuhändigen.
  4. Absatz 4,Die ausgefüllten Fahrtenberichtshefte sind dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie innerhalb von zwei Wochen nach Ende eines jeden Kalenderjahres zu übermitteln.

Im RIS seit

10.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2016

Gesetzesnummer

20009610

Dokumentnummer

NOR40186051