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§ 5 CEMT-VV

Fassungen
ab 02.08.2016 — BGBl. II Nr. 207/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute02.08.2016 BGBl. II Nr. 207/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

CEMT-Genehmigungs-Vergabeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 207 aus 2016, Undefined

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

02.08.2016BGBl. II Nr. 207/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

CEMT-VV

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Bewerbungsverfahren

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Jeder Unternehmer gemäß Paragraph 2, Absatz eins, kann sich schriftlich beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie um die Zuteilung einer CEMT-Genehmigung nach den Bestimmungen dieser Verordnung bewerben. Bewerbungen per E-Mail und Fax sind zulässig.
  2. Absatz 2,Die Bewerbung darf nicht vor dem 1. August und nicht nach dem 1. November einlangen. Zu früh oder verspätet eingelangte Bewerbungen sind bei der Vergabe nicht zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Die Bewerbung muss firmenmäßig gefertigt sein und folgende Angaben enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Namen des Bewerbers;
    2. Ziffer 2
      den Sitz des Unternehmens und den Ort einer allfälligen weiteren Betriebsstätte;
    3. Ziffer 3
      das Datum der Bewerbung;
    4. Ziffer 4
      die Anzahl der Einzelgenehmigungen, die bei Erhalt einer CEMT-Genehmigung zurückgelegt werden;
    5. Ziffer 5
      die Bestätigung gemäß Paragraph 2, Absatz 3,

Im RIS seit

10.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2016

Gesetzesnummer

20009610

Dokumentnummer

NOR40186046