Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
CEMT-Genehmigungs-Vergabeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 207/2016 UndefinedBundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 207 aus 2016, Undefined
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
Bewerbungsverfahren
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Jeder Unternehmer gemäß § 2 Abs. 1 kann sich schriftlich beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie um die Zuteilung einer CEMT-Genehmigung nach den Bestimmungen dieser Verordnung bewerben. Bewerbungen per E-Mail und Fax sind zulässig.Jeder Unternehmer gemäß Paragraph 2, Absatz eins, kann sich schriftlich beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie um die Zuteilung einer CEMT-Genehmigung nach den Bestimmungen dieser Verordnung bewerben. Bewerbungen per E-Mail und Fax sind zulässig.
(2)Absatz 2,Die Bewerbung darf nicht vor dem 1. August und nicht nach dem 1. November einlangen. Zu früh oder verspätet eingelangte Bewerbungen sind bei der Vergabe nicht zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Die Bewerbung muss firmenmäßig gefertigt sein und folgende Angaben enthalten:
den Sitz des Unternehmens und den Ort einer allfälligen weiteren Betriebsstätte;
die Anzahl der Einzelgenehmigungen, die bei Erhalt einer CEMT-Genehmigung zurückgelegt werden;
die Bestätigung gemäß § 2 Abs. 3.die Bestätigung gemäß Paragraph 2, Absatz 3,
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2016
Dokumentnummer
NOR40186046