Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
CEMT-Genehmigungs-Vergabeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 207/2016 UndefinedBundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 207 aus 2016, Undefined
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
Anhörungsrecht
§ 8.Paragraph 8,
Vor der erstmaligen Vergabe einer CEMT-Genehmigung an einen Bewerber und dem Entzug einer CEMT-Genehmigung hat das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundesarbeitskammer unter Vorlage der Bewerbung bzw. unter Bekanntgabe der Gründe für den Entzug innerhalb einer nicht erstreckbaren Frist von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, eine Stellungnahme zu der Bewerbung bzw. zu dem Entzug abzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2016
Dokumentnummer
NOR40186049