Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ADN - Nachweis ausreichender Intaktstabilität
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 135/2016 UndefinedBundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 135 aus 2016, Undefined
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Abweichend von Absatz 9.3.1.13.3 ADN genügt bei Tankschiffen des Typs G, bis zur ersten Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach Unterabschnitt 1.16.10.1 ADN nach dem 1. Januar 2015, der Nachweis ausreichender Intaktstabilität gemäß der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung des Absatzes. Die Übergangsvorschrift in Absatz 1.6.7.2.2.2 ADN zu Absatz 9.3.1.13.3 ADN bleibt unberührt.
Abweichend von Absatz 9.3.2.13.3 ADN genügt bei Tankschiffen des Typs C, bis zur ersten Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach Unterabschnitt 1.16.10.1 ADN nach dem 1. Januar 2015, der Nachweis ausreichender Intaktstabilität gemäß der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung des Absatzes.
Abweichend von Absatz 9.3.3.13.3 ADN genügt bei Tankschiffen des Typs N, bis zur ersten Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach Unterabschnitt 1.16.10.1 ADN nach dem 1. Januar 2015, der Nachweis ausreichender Intaktstabilität gemäß der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung des Absatzes. Die Übergangsvorschrift in Absatz 1.6.7.2.2.2 ADN zu Absatz 9.3.3.13.3 ADN bleibt unberührt.
Abweichend von Unterabschnitt 1.16.1.3 ADN dürfen einmalig vorläufige Zulassungszeugnisse für einen Zeitraum bis zu sechs Monaten ausgestellt werden, damit der Nachweis der Intaktstabilität nach Absatz 9.3.1.13.3, 9.3.2.13.3 oder 9.3.3.13.3 ADN zur Erneuerung des Zulassungszeugnisses gemäß Nummer 1, 2 oder 3 erbracht werden kann.
Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2019 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben.
Wird sie vorher von einem der Unterzeichner ganz oder teilweise widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2016
Dokumentnummer
NOR40186077