Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 83/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Prüfungsgesellschaften als Qualitätssicherungsprüfer
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Voraussetzungen für die Anerkennung von Prüfungsgesellschaften als Qualitätssicherungsprüfer sind:
ein Antrag gemäß § 26 Abs. 1,ein Antrag gemäß Paragraph 26, Absatz eins,,
das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 26 Abs. 2 und gegebenenfalls § 26 Abs. 3 durch mindestens ein Mitglied des Leitungsorgans der anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbands oder einen angestellten Revisor des anerkannten Revisionsverbands unddas Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 26, Absatz 2 und gegebenenfalls Paragraph 26, Absatz 3, durch mindestens ein Mitglied des Leitungsorgans der anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbands oder einen angestellten Revisor des anerkannten Revisionsverbands und
das Vorliegen der Bescheinigung gemäß § 35 für diese Prüfungsgesellschaft.das Vorliegen der Bescheinigung gemäß Paragraph 35, für diese Prüfungsgesellschaft.
(2)Absatz 2,Die APAB hat eine Prüfungsgesellschaft als Qualitätssicherungsprüfer mit Bescheid anzuerkennen und mit Angabe der Firma, der Adresse, der Namen der verantwortlichen natürlichen Personen gemäß Abs. 1 Z 2 und des jeweiligen Umfangs der Anerkennung gemäß Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 von Amts wegen auf der Website der APAB zu veröffentlichen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen. Bei Versagung der Anerkennung hat die APAB die Bestimmungen des § 26 Abs. 6 sinngemäß anzuwenden.Die APAB hat eine Prüfungsgesellschaft als Qualitätssicherungsprüfer mit Bescheid anzuerkennen und mit Angabe der Firma, der Adresse, der Namen der verantwortlichen natürlichen Personen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und des jeweiligen Umfangs der Anerkennung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, von Amts wegen auf der Website der APAB zu veröffentlichen, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, vorliegen. Bei Versagung der Anerkennung hat die APAB die Bestimmungen des Paragraph 26, Absatz 6, sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3,Verantwortliche natürliche Personen gemäß Abs. 1 Z 2 haben die Bestimmungen des § 26 Abs. 7 anzuwenden. Zudem hat die APAB die Bestimmungen des § 26 Abs. 8 bis 10 sinngemäß anzuwenden. Die Anerkennung der Prüfungsgesellschaft als Qualitätssicherungsprüfer erlischt gleichzeitig mit dem Wegfall der Voraussetzung gemäß Abs. 1 Z 2 oder Z 3.Verantwortliche natürliche Personen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, haben die Bestimmungen des Paragraph 26, Absatz 7, anzuwenden. Zudem hat die APAB die Bestimmungen des Paragraph 26, Absatz 8 bis 10 sinngemäß anzuwenden. Die Anerkennung der Prüfungsgesellschaft als Qualitätssicherungsprüfer erlischt gleichzeitig mit dem Wegfall der Voraussetzung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, oder Ziffer 3,
(4)Absatz 4,Die für die Qualitätssicherungsprüfung verantwortliche natürliche Person ist im Auftrag zur Durchführung der Qualitätssicherungsprüfung zu benennen.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2026
Dokumentnummer
NOR40275691