Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 83/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2026Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Ende der Funktion als Vorstand
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Funktion eines Mitgliedes des Vorstandes der APAB endet
mit dem Ablauf der Funktionsperiode oder
mit der Zurücklegung der Funktion aus wichtigen Gründen gemäß Abs. 2 odermit der Zurücklegung der Funktion aus wichtigen Gründen gemäß Absatz 2, oder
mit der Abberufung gemäß Abs. 3 odermit der Abberufung gemäß Absatz 3, oder
(2)Absatz 2,Die Zurücklegung der Funktion ist vom betreffenden Mitglied des Vorstandes dem Aufsichtsrat sowie dem Bundesminister für Finanzen frühestmöglich unter Nennung der Gründe schriftlich bekannt zu geben.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Finanzen hat ein Mitglied des Vorstandes abzuberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, wie insbesondere
Wegfall einer Bestellungsvoraussetzung oder
nachträgliches Hervorkommen, dass eine Bestellungsvoraussetzung nicht gegeben war, oder
grobe Pflichtverletzung oder
dauernde Dienstunfähigkeit oder wenn das betreffende Mitglied infolge Krankheit, Unfall oder eines Gebrechens länger als ein halbes Jahr vom Dienst abwesend ist oder
wenn trotz durchgeführter Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 8 Pflichtverletzungen nicht oder nicht nachhaltig beseitigt wurden.wenn trotz durchgeführter Maßnahmen gemäß Paragraph 11, Absatz 8, Pflichtverletzungen nicht oder nicht nachhaltig beseitigt wurden.
Der Bundesminister für Finanzen hat bei Gefahr im Verzug das betreffende Mitglied des Vorstandes sofort abzuberufen.
(4)Absatz 4,Bei einem Ende der Funktion gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 hat der Bundesminister für Finanzen die Bestellung eines neuen Mitgliedes des Vorstandes gemäß § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 zu veranlassen. Für den Fall, dass der Funktionsantritt des neu zu bestellenden Mitgliedes des Vorstandes nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens des ehemaligen Mitgliedes gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 erfolgt, ist für die Dauer der Vakanz unverzüglich ein geeignetes Ersatzmitglied vom Bundesminister für Finanzen auf Grund eines Vorschlags des Aufsichtsrates zu bestellen; § 6 Abs. 2 und 4 sind hierbei nicht anzuwenden.Bei einem Ende der Funktion gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 hat der Bundesminister für Finanzen die Bestellung eines neuen Mitgliedes des Vorstandes gemäß Paragraph 6, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 4, zu veranlassen. Für den Fall, dass der Funktionsantritt des neu zu bestellenden Mitgliedes des Vorstandes nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens des ehemaligen Mitgliedes gemäß Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 erfolgt, ist für die Dauer der Vakanz unverzüglich ein geeignetes Ersatzmitglied vom Bundesminister für Finanzen auf Grund eines Vorschlags des Aufsichtsrates zu bestellen; Paragraph 6, Absatz 2, und 4 sind hierbei nicht anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2026
Dokumentnummer
NOR40275674