Rechtstracker.at

§ 84 APAG

Fassungen
ab 19.02.2026 — BGBl. I Nr. 6/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 84 heute19.02.2026 § → § BGBl. I Nr. 6/2026
§ 8417.05.201818.02.2026 § → § BGBl. I Nr. 30/2018
§ 8412.08.201616.05.2018 BGBl. I Nr. 83/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 84

Inkrafttretensdatum

19.02.2026BGBl. I Nr. 6/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

APAG

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 84,

  1. Absatz eins,Die APAB gilt mit der Wirksamkeit der Bestellung des ersten Vorstandes und Aufsichtsrates als errichtet. Die behördliche Zuständigkeit der APAB beginnt mit 1. Oktober 2016. Die Qualitätskontrollbehörde und der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen haben der APAB spätestens zu diesem Zeitpunkt alle Akten und Datenbestände zu übergeben. Das gesamte Vermögen des Arbeitsausschusses für externe Qualitätsprüfungen geht mit Beginn der behördlichen Zuständigkeit der APAB auf die APAB über.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen hat ehestmöglich nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes die für die Bestellung des ersten Vorstandes der APAB erforderlichen Veranlassungen zu treffen.
  3. Absatz 3,Der erste Vorstand hat innerhalb des ersten Geschäftsjahres eine Geschäftsordnung zu erlassen und dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorzulegen. Bei Säumigkeit des Vorstandes hat der Aufsichtsrat ehestmöglich die Geschäftsordnung zu erlassen.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Finanzen, der Bundeskanzler und der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus haben bis spätestens vier Wochen nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes die Mitglieder des ersten Aufsichtsrates zu bestellen.
  5. Absatz 5,Der erste Aufsichtsrat hat sich unverzüglich eine Geschäftsordnung zu geben, für den Abschluss der Dienstverträge mit den ersten Vorstandsmitgliedern zu sorgen und die Mitglieder der Qualitätsprüfungskommission gemäß Paragraph 12, Absatz 3, zu bestellen.
  6. Absatz 6,Das Budget gemäß Paragraph 18, für das Geschäftsjahr 2017 ist vom Vorstand unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 30. November 2016, zu erstellen und dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat das Budget möglichst bis zum 15. Dezember 2016 zu beschließen.
  7. Absatz 7,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder, die Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände und der Sparkassen-Prüfungsverband haben für 2016 einen Beitrag von 250 000 Euro binnen vierzehn Tagen nach Aufforderung durch den Vorstand der APAB auf das vom Vorstand der APAB zu nennende Bankkonto der APAB zu leisten.
  8. Absatz 8,Die Vorauszahlungen für Inspektionen sind von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften zu leisten, die im Kalenderjahr 2015 Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse durchgeführt haben. Für Zwecke der Ermittlung des Vorauszahlungsbetrages haben die Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften bis zum 15. Oktober 2016 die Anzahl ihrer Abschlussprüfungsaufträge bei Unternehmen von öffentlichem Interesse im Kalenderjahr 2015 und die Honorarsumme für abgerechnete Abschlussprüfungsaufträge im Kalenderjahr 2015 für Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse an die APAB zu melden. Der Vorauszahlungsbetrag ist unter Zugrundelegung der Berechnung gemäß Paragraph 21, Absatz 2 und Absatz 8, zu ermitteln. Die ermittelten Einzelbeträge sind um 50 vH zu kürzen und den Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften mit Bescheid zur Zahlung vorzuschreiben. Einem dagegen eingebrachten Rechtsmittel kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
  9. Absatz 9,Das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat für das Geschäftsjahr 2016 eine Zahlung gemäß Paragraph 21, Absatz 4, von 300 000 Euro binnen vierzehn Tagen nach Aufforderung durch den Vorstand der APAB auf das vom Vorstand der APAB zu nennende Bankkonto der APAB zu leisten.
  10. Absatz 10,Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus und der Bundesminister für Finanzen sind berechtigt, der APAB bewegliches und unbewegliches Vermögen des Bundes als Sachausstattung der Aufsicht zur Verfügung zu stellen.
  11. Absatz 11,Die nach den Bestimmungen des Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetzes (A-QSG), Bundesgesetzblatt Nr. 84 aus 2005, anerkannten Qualitätsprüfer gelten mit dem Beginn der behördlichen Zuständigkeit der APAB als Qualitätssicherungsprüfer im Sinne dieses Bundesgesetzes. Diese haben, wenn sie nach Beginn der behördlichen Zuständigkeit der APAB Qualitätssicherungsprüfungsaufträge annehmen wollen, den Verwaltungskostenbeitrag gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 5, zu entrichten.
  12. Absatz 12,Bis zum 30. September 2016 nach den Bestimmungen des A-QSG erteilte Bescheinigungen behalten jedenfalls ihre Gültigkeit bis zum Ablauf der in der Bescheinigung festgelegten Frist von sechs Jahren. Eine allfällige Fristverkürzung gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, A-QSG ist zu berücksichtigen. Die in den bescheidmäßig ausgestellten Bescheinigungen enthaltene Befristung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, A-QSG auf drei Jahre verliert ihre Wirkung. Für im Zeitpunkt der Verlautbarung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt aufrechte Bescheinigungen, deren Befristung auf sechs Jahre bis spätestens zum 31. März 2017 abläuft, wird die Ablauffrist für höchstens neun Monate verlängert, sofern der Antrag auf Ausstellung einer neuen Bescheinigung bis zum Datum der ursprünglich vorgesehenen Ablauffrist gestellt wird und vorher keine neue Bescheinigung durch die zuständige Behörde ausgestellt wird.
  13. Absatz 13,Die mit Beginn der behördlichen Zuständigkeit der APAB noch nicht abgeschlossenen Verfahren nach dem A-QSG sind von der APAB weiterzuführen. Die Strafbarkeit von Verletzungen der Vorschriften des A-QSG, die vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurden, ist nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht zu beurteilen.
  14. Absatz 14,Für die mit Beginn der behördlichen Zuständigkeit der APAB noch nicht abgeschlossenen Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, in denen die Qualitätskontrollbehörde gemäß Paragraph 18 c, Absatz 2, A-QSG Amtsparteistellung innehatte, kommt der APAB diese Amtsparteistellung zu.
  15. Absatz 15,Die Qualitätskontrollbehörde ist mit Ablauf des 30. September 2016 aufgelöst.
  16. Absatz 16,Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen ist mit Ablauf des 30. September 2016 aufgelöst.
  17. Absatz 17,Die Funktionsperiode der vom Bundeskanzler gemäß Paragraph 9, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2016, bestellten Mitglieder des Aufsichtsrates endet mit Ablauf von zwei Monaten nach Inkrafttreten des Paragraph 9, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018,.
  18. Absatz 18,Die Funktionsperiode der vom Aufsichtsrat gemäß Paragraph 12, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2016, bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder der Qualitätsprüfungskommission endet mit Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2026,. Der Aufsichtsrat hat rechtzeitig die neuen Mitglieder der Qualitätsprüfungskommission gemäß Paragraph 12, Absatz 3, zu bestellen.
  19. Absatz 19,Gemäß Paragraph 26, dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2016,, anerkannte Qualitätssicherungsprüfer gelten als Qualitätssicherungsprüfer gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins und sind von Amts wegen gemäß Paragraph 26, Absatz 5, auf der Website der APAB zu veröffentlichen. Soweit eine Prüfungsgesellschaft gemäß Paragraph 26, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2016, als Qualitätssicherungsprüfer anerkannt wurde, gelten jene natürlichen Personen, deren Anerkennung als Qualitätssicherungsprüfer die Grundlage für die Anerkennung der Prüfungsgesellschaft bildeten, als verantwortliche natürliche Personen gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2,
  20. Absatz 20,Für die Anerkennung als Qualitätssicherungsprüfer gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 27, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, ist bis zum 31. Dezember 2025 die Voraussetzung über einschlägige Erfahrungen auf dem Gebiet der Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Prüfung oder mit anderen nachhaltigkeitsbezogenen Leistungen gemäß Paragraph 26, Absatz 3, zu verfügen nicht erforderlich.
  21. Absatz 21,Gemäß Paragraph 35 und Paragraph 36, dieses Bundesgesetzes, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2016,, erteilte und nicht abgelaufene Bescheinigungen gelten als Bescheinigungen gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, bzw. Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins und sind unbeschadet der Verantwortlichkeit gemäß Paragraph 52, Absatz 6, von Amts wegen in das öffentliche Register einzutragen.
  22. Absatz 22,Bei einem Antrag auf eine vorläufige Bescheinigung gemäß Paragraph 36, Absatz 2 bis zum 31. Dezember 2028 hat die APAB die Befristung gemäß Paragraph 36, Absatz 3, auf 36 Monate auszuweiten.
  23. Absatz 23,Öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer und zugelassene Revisoren, die vor dem 1. Jänner 2024 gemäß WTBG 2017 öffentlich bestellt oder gemäß GenRevG 1997 zugelassen wurden, müssen bei einem Antrag gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 2, die Absolvierung der praktischen Ausbildung gemäß Paragraph 45 a, WTBG 2017 oder Paragraph 17 d, GenRevG 1997 (Praxiszeiten Nachhaltigkeitsberichterstattung) nicht nachweisen.
  24. Absatz 24,Öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer und zugelassene Revisoren, die vor dem 1. Jänner 2024 das Zulassungsverfahren gemäß WTBG 2017 oder GenRevG 1997 begonnen haben, müssen bei einem Antrag gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 2, die Absolvierung der praktischen Ausbildung gemäß Paragraph 45 a, WTBG 2017 oder Paragraph 17 d, GenRevG 1997 (Praxiszeiten Nachhaltigkeitsberichterstattung) nicht nachweisen, sofern sie bis zum 1. Jänner 2026 öffentlich bestellt bzw. zugelassen werden oder wurden.
  25. Absatz 25,EU-Abschlussprüfer und Drittstaaten-Abschlussprüfer, die vor dem 1. Jänner 2024 für die Durchführung von Abschlussprüfungen gemäß Paragraph 69, oder Paragraph 74, in Verbindung mit Paragraph 69, zugelassen wurden, unterliegen bei einem Antrag gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, oder Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 2, nicht den Anforderungen des Paragraph 69, Absatz 2,
  26. Absatz 26,EU-Abschlussprüfer und Drittstaaten-Abschlussprüfer, die zum 1. Jänner 2024 das in Paragraph 69, oder Paragraph 74, in Verbindung mit Paragraph 69, vorgesehene Zulassungsverfahren durchlaufen haben, unterliegen bei einem Antrag gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, oder Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 2, nicht den Anforderungen des Paragraph 69, Absatz 2,, sofern sie dieses Verfahren bis zum 1. Jänner 2026 abschließen werden.
  27. Absatz 27,In Bezug auf die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung für Geschäftsjahre, die zwischen dem 1. Jänner 2025 und dem 31. Dezember 2030 beginnen, hat die APAB abweichend von Paragraph 75 und Paragraph 76, Drittstaaten-Abschlussprüfer gemäß Paragraph 75 und Drittstaaten-Prüfungsgesellschaften gemäß Paragraph 76, in das Register gemäß Paragraphen 52 bis 54 mit einem Verweis auf die gegenständliche Übergangsbestimmung einzutragen, sofern der Drittstaaten-Abschlussprüfer oder die Drittstaaten-Prüfungsgesellschaft der APAB die folgenden Informationen vorlegt:
    1. Ziffer eins
      Name und Hauptwohnsitz des Drittstaaten-Abschlussprüfers oder Firma, Anschrift und Rechtsform der Drittstaaten-Prüfungsgesellschaft;
    2. Ziffer 2
      eine Erklärung, dass und in welchem Umfang der Abschlussprüfer oder der verantwortliche Prüfer über Kenntnisse im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Prüfung verfügt;
    3. Ziffer 3
      eine Angabe, ob eine Mitgliedschaft in einem Netzwerk gemäß Paragraph 271 b, Absatz eins, UGB vorliegt und gegebenenfalls eine Beschreibung dieses Netzwerks;
    4. Ziffer 4
      die im Rahmen der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zur Anwendung kommenden Prüfungsstandards und Unabhängigkeitsanforderungen;
    5. Ziffer 5
      eine Beschreibung der Regelungen für die interne Qualitätssicherung, welche die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung umfasst;
    6. Ziffer 6
      eine Angabe, ob eine Qualitätssicherungsprüfung in Bezug auf die Durchführung von Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchgeführt wurde und gegebenenfalls wann diese letztmalig durchgeführt wurde und erforderliche Informationen über deren Ergebnis.

Im RIS seit

19.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20009615

Dokumentnummer

NOR40275739