Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 220/2016 UndefinedBundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 220 aus 2016, Undefined
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948, 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Eine Veräußerung ist bei jenen Ehrengeschenken zu veranlassen, die einen die administrativen Kosten einer Verwertung übersteigenden Verkehrswert darstellen. Für Ehrengeschenke mit geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert trifft das Präsidium eine Verfügung im Einzelfall.
(2)Absatz 2,Vereinnahmte Erlöse aus Veräußerungen von Ehrengeschenken sind in erster Linie zur Linderung von Notlagen, in die Bedienstete des Verwaltungsgerichtshofes oder deren Hinterbliebene unverschuldet geraten sind, ansonsten für einen gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck zu verwenden.
(3)Absatz 3,Die Entscheidung über die konkrete Verwendung ist vom Präsidium des Verwaltungsgerichtshofes vorzubereiten.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2016
Dokumentnummer
NOR40186179