Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung (Luxemburg)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 145/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 145 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Text
Artikel 4
Aufnahme der Vertretungstätigkeit
(1)Absatz eins,Die vertretende Vertretungsbehörde nimmt die Tätigkeiten zur Durchführung der Vereinbarung selbständig vor.
(2)Absatz 2,Die vertretene Vertragspartei setzt die Europäische Kommission über diese Vereinbarung und deren Beendigung in Kenntnis, bevor diese wirksam wird bzw. außer Kraft tritt.
(3)Absatz 3,Gleichzeitig zur Informierung gemäß Absatz 2 setzt das Konsulat der vertretenden Vertragspartei sowohl die Konsulate der anderen Mitgliedsstaaten als auch die Delegation der Europäischen Union in dem betreffendem Konsularbezirk über diese Vereinbarung und deren Beendigung in Kenntnis, bevor diese wirksam wird bzw. außer Kraft tritt.
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2016
Dokumentnummer
NOR40186193