Rechtstracker.at

§ 4 SVV

Fassungen
ab 02.08.2016 — BGBl. II Nr. 208/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute02.08.2016 BGBl. II Nr. 208/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Signatur- und Vertrauensdiensteverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2016, Undefined

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

02.08.2016BGBl. II Nr. 208/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SVV

Index

20/12 Urkunden

Text

Qualifizierte Zertifikate

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Stellt ein VDA neben qualifizierten Zertifikaten auch andere Zertifikate aus, so muss er für die Signatur oder das Siegel der qualifizierten Zertifikate gesonderte Signatur- oder Siegelerstellungsdaten verwenden.
  2. Absatz 2,Bis zum Ablauf der Gültigkeit eines qualifizierten Zertifikats ist es zulässig, mit Ausnahme der Gültigkeitsdauer und der eindeutigen Kennung, dieselben Inhalte samt denselben Signatur- oder Siegelvalidierungsdaten neu zu zertifizieren und auf diese Weise ein neues Zertifikat auszustellen.
  3. Absatz 3,Im Fall der Übernahme gemäß Paragraph 9, Absatz 2, SVG ist auch eine Änderung der Angaben und Inhalte des qualifizierten Zertifikats zulässig, soweit diese Änderung zur Weiterführung des qualifizierten Zertifikats erforderlich ist. Der Beginn der Gültigkeit des neu ausgestellten qualifizierten Zertifikats hat dabei unmittelbar an das Ende der Gültigkeit des bestehenden qualifizierten Zertifikats anzuschließen. In allen anderen Fällen bewirkt der Umstand, dass für Signatur- oder Siegelzwecke ausgestellte qualifizierte Zertifikate dieselben Signatur- oder Siegelvalidierungsdaten, aber unterschiedliche Inhalte aufweisen, eine Kompromittierung der betroffenen qualifizierten Zertifikate.

Schlagworte

Signaturdaten, Signaturzweck

Im RIS seit

16.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2016

Gesetzesnummer

20009619

Dokumentnummer

NOR40186216