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Art. 2

Fassungen
ab 09.09.2016 — BGBl. III Nr. 151/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute09.09.2016 BGBl. III Nr. 151/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBTO)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 151 aus 2016,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

09.09.2016BGBl. III Nr. 151/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

59/07 Kernenergie

Text

Artikel 2

Als geeignete Bildungseinrichtung im Sinne dieses Abkommens gilt ausschließlich eine solche, die von den Internationalen Organisationen bezeichnet wird und

  1. Absatz a,
    deren Organisationsstruktur die Bedürfnisse der Kinder von Angestellten der in Österreich ansässigen internationalen Organisationen sowie der Kinder von Mitgliedern des diplomatischen und konsularischen Corps, ungeachtet ihrer Staatsbürgerschaft, berücksichtigt;
  2. Absatz b,
    die Bildungsprogramme und Lehrpläne anbietet, die die Erfordernisse und die besondere Natur internationaler Bildung ansprechen; und
  3. Absatz c,
    die Kindern von in Litera a, aufgezählten Personen eine angemessene Anzahl an Schulplätzen garantiert.

Im RIS seit

19.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

20009624

Dokumentnummer

NOR40186252