Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBTO)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 151/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 151 aus 2016,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
Artikel 2
Als geeignete Bildungseinrichtung im Sinne dieses Abkommens gilt ausschließlich eine solche, die von den Internationalen Organisationen bezeichnet wird und
deren Organisationsstruktur die Bedürfnisse der Kinder von Angestellten der in Österreich ansässigen internationalen Organisationen sowie der Kinder von Mitgliedern des diplomatischen und konsularischen Corps, ungeachtet ihrer Staatsbürgerschaft, berücksichtigt;
die Bildungsprogramme und Lehrpläne anbietet, die die Erfordernisse und die besondere Natur internationaler Bildung ansprechen; und
die Kindern von in lit. a aufgezählten Personen eine angemessene Anzahl an Schulplätzen garantiert.die Kindern von in Litera a, aufgezählten Personen eine angemessene Anzahl an Schulplätzen garantiert.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Dokumentnummer
NOR40186252