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§ 10 Kinder-EinstV

Fassungen
ab 01.09.2016 — BGBl. II Nr. 236/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute01.09.2016 BGBl. II Nr. 236/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kinder-Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 236 aus 2016, Undefined

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.09.2016BGBl. II Nr. 236/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Kinder-EinstV

Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Text

Sachverständigengutachten

Paragraph 10,

Die Grundlage der Entscheidung über die Zuerkennung und Neubemessung von Pflegegeld bildet jedenfalls ein ärztliches Sachverständigengutachten und hierbei grundsätzlich von einem Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde, es sei denn, es befindet sich kein für die Begutachtung zur Verfügung stehender Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde in örtlicher Nähe zum zu begutachtenden Kind oder Jugendlichen. Für die Neubemessung von Pflegegeld kann auch ein Gutachten eines Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, bevorzugt mit einer Ausbildung im Bereich der Kinder- und Jugendlichenpflege, die Entscheidungsgrundlage bilden. Erforderlichenfalls sind zur ganzheitlichen Beurteilung der Pflegesituation Personen aus anderen Bereichen, beispielsweise der Heil- und Sonderpädagogik, der Sozialarbeit, der Psychologie sowie der Psychotherapie beizuziehen.

Schlagworte

Kinderheilkunde, Gesundheitspflege, Heilpädagogik

Im RIS seit

24.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2016

Gesetzesnummer

20009626

Dokumentnummer

NOR40186520