Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kinder-Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 236/2016 UndefinedBundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 236 aus 2016, Undefined
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
66/03 Sonstiges Sozialversicherung
Text
Altersgrenzen
§ 2.Paragraph 2,
Die in dieser Verordnung angeführten Altersgrenzen legen den Zeitpunkt der Selbständigkeit eines nicht behinderten Kinders oder Jugendlichen für einzelne Verrichtungen fest. Mit Erreichen des jeweils festgelegten Lebensalters ist anzunehmen, dass ein gleichaltriges nicht behindertes Kind oder ein gleichaltriger nicht behinderter Jugendlicher einzelne Verrichtungen ohne Hilfe durchführen kann.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2016
Dokumentnummer
NOR40186512