Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kinder-Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 236/2016 UndefinedBundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 236 aus 2016, Undefined
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
66/03 Sonstiges Sozialversicherung
Text
Erschwerniszuschlag
§ 8.Paragraph 8,
Bei der Festsetzung des Pflegebedarfes sind für schwerst behinderte Kinder und Jugendliche unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 und 4 BPGG zusätzlich folgende auf einen Monat bezogene fixe Zeitwerte als Erschwerniszuschlag zu berücksichtigen: Bei der Festsetzung des Pflegebedarfes sind für schwerst behinderte Kinder und Jugendliche unter den Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 3 und 4 BPGG zusätzlich folgende auf einen Monat bezogene fixe Zeitwerte als Erschwerniszuschlag zu berücksichtigen:
bis zum vollendeten 7. Lebensjahr
| 50 Stunden |
ab dem vollendeten 7. Lebensjahr bis zum vollendeten 15. Lebensjahr
| 75 Stunden. |
| |
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2016
Dokumentnummer
NOR40186518