Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 158/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 158 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 2
Anwendungsbereich
(1) Dieses Rahmenabkommen findet Anwendung auf Luftfahrzeuge, die in dem Luftfahrzeugregister des Staates einer Vertragspartei eingetragen sind und von einem Luftfahrtunternehmer aus dem Staat der jeweils anderen Vertragspartei für die Zwecke des gewerblichen Luftverkehrs und der Arbeitsluftfahrt unter einer Dry-Lease-Vereinbarung betrieben werden. Die Anwendung dieses Rahmenabkommens auf einzelne Luftfahrzeuge wird gemäß Art. 4 des Rahmenabkommens in konkreten Einzelabreden über die Aufsichtsübertragung (ausführende Festlegungen) geregelt.(1) Dieses Rahmenabkommen findet Anwendung auf Luftfahrzeuge, die in dem Luftfahrzeugregister des Staates einer Vertragspartei eingetragen sind und von einem Luftfahrtunternehmer aus dem Staat der jeweils anderen Vertragspartei für die Zwecke des gewerblichen Luftverkehrs und der Arbeitsluftfahrt unter einer Dry-Lease-Vereinbarung betrieben werden. Die Anwendung dieses Rahmenabkommens auf einzelne Luftfahrzeuge wird gemäß Artikel 4, des Rahmenabkommens in konkreten Einzelabreden über die Aufsichtsübertragung (ausführende Festlegungen) geregelt.
(2) Dieses Rahmenabkommen kann entsprechend angewandt werden, wenn keine Dry-Lease-Vereinbarung vorliegt, weil Luftfahrtunternehmer und Eigentümer des betreffenden Luftfahrzeuges identisch sind, aber das Luftfahrzeug in dem anderen als dem Betreiberstaat registriert ist.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2016
Dokumentnummer
NOR40186576