Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 158/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 158 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 9
Inkrafttreten, Geltungsdauer
Dieses Abkommen tritt am ersten Tage des zweiten Monats, der auf den Tag der Unterzeichnung folgt, in Kraft.
Jede Änderung dieses Rahmenabkommens bedarf der Schriftform.
Das Rahmenabkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann von den Vertragsparteien jederzeit schriftlich gekündigt werden. Es tritt nach Ablauf von 60 Tagen nach Zugang der schriftlichen Kündigung außer Kraft.
Geschehen in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2016
Dokumentnummer
NOR40186583