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Art. 9

Fassungen
ab 01.09.2016 — BGBl. III Nr. 158/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.09.2016 BGBl. III Nr. 158/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 158 aus 2016,

Typ

Vertrag – Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.09.2016BGBl. III Nr. 158/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 9

Inkrafttreten, Geltungsdauer

  1. Absatz eins,
    Dieses Abkommen tritt am ersten Tage des zweiten Monats, der auf den Tag der Unterzeichnung folgt, in Kraft.
  2. Absatz 2,
    Jede Änderung dieses Rahmenabkommens bedarf der Schriftform.
  3. Absatz 3,
    Das Rahmenabkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann von den Vertragsparteien jederzeit schriftlich gekündigt werden. Es tritt nach Ablauf von 60 Tagen nach Zugang der schriftlichen Kündigung außer Kraft.

Geschehen in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

Im RIS seit

05.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2016

Gesetzesnummer

20009627

Dokumentnummer

NOR40186583