Kurztitel
Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen 2016
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 240/2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 250/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 240 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 250 aus 2021,
Index
64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche
Beachte
klassenweise gestaffeltes Inkrafttreten vgl. § 4klassenweise gestaffeltes Inkrafttreten vergleiche Paragraph 4
Text
Anlage 1.9 LEHRPLAN DER FACHSCHULE FÜR FLUGTECHNIK
Siehe die Anlagen 1 und 1.1.8 der Verordnung über die Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen, BGBl. II Nr. 205/2007, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 170/2011 und der Bekanntmachung BGBl. II Nr. 284/2014, mit folgenden Änderungen:Siehe die Anlagen 1 und 1.1.8 der Verordnung über die Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2007,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 170 aus 2011, und der Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 284 aus 2014,, mit folgenden Änderungen:
1.Ziffer eins In Anlage 1 Abschnitt II (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) Unterabschnitt IIb (Schulautonome Abweichungen von der Stundentafel) lautet der Klammerausdruck im Einleitungsteil des ersten Satzes: „(ausgenommen sind die Pflichtgegenstände „Religion“ und „Ethik“)“.In Anlage 1 Abschnitt römisch zwei (Schulautonome Lehrplanbestimmungen) Unterabschnitt römisch zwei b (Schulautonome Abweichungen von der Stundentafel) lautet der Klammerausdruck im Einleitungsteil des ersten Satzes: „(ausgenommen sind die Pflichtgegenstände „Religion“ und „Ethik“)“.
2.Ziffer 2 In Anlage 1 Abschnitt V (Gemeinsame Unterrichtsgegenstände: Bildungs- und Lehraufgabe sowie Aufteilung des Lehrstoffes auf die Schulstufen) wird nach dem den Pflichtgegenstand Bewegung und Sport betreffenden Unterabschnitt folgender Unterabschnitt eingefügt:In Anlage 1 Abschnitt römisch fünf (Gemeinsame Unterrichtsgegenstände: Bildungs- und Lehraufgabe sowie Aufteilung des Lehrstoffes auf die Schulstufen) wird nach dem den Pflichtgegenstand Bewegung und Sport betreffenden Unterabschnitt folgender Unterabschnitt eingefügt:
„ETHIK
Siehe Anlage 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 240/2016 in der jeweils geltenden Fassung.“Siehe Anlage 1 der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 240 aus 2016, in der jeweils geltenden Fassung.“
3.Ziffer 3 In Anlage 1.1.8 (Anm. 1) Abschnitt I (Stundentafel) wird die den Pflichtgegenstand Religion betreffende Zeile durch folgende Zeile ersetzt:In Anlage 1.1.8 Anmerkung eins, ) Abschnitt römisch eins (Stundentafel) wird die den Pflichtgegenstand Religion betreffende Zeile durch folgende Zeile ersetzt:
„1. | Religion/Ethik3 | 2 | 2 | 2 | 2 | 8 | III“ |
| | | | | | | |
(_____________________
Anm. 1: Die Novelle BGBl. II Nr. 240/2021 enthält in Art. 2 Z 45 und 46 noch weitere Novellierungsanweisungen zur Anlage 1.1.8 der Verordnung über die Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen, BGBl. II Nr. 205/2007 (die jedoch bereits außer Kraft getreten ist), mit folgendem Wortlaut: Anmerkung eins, : Die Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 240 aus 2021, enthält in Artikel 2, Ziffer 45 und 46 noch weitere Novellierungsanweisungen zur Anlage 1.1.8 der Verordnung über die Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2007, (die jedoch bereits außer Kraft getreten ist), mit folgendem Wortlaut:
„45. In Anlage 1.1.8 Abschnitt I wird nach der Fußnote 2 folgende Fußnote 3 eingefügt:„45. In Anlage 1.1.8 Abschnitt römisch eins wird nach der Fußnote 2 folgende Fußnote 3 eingefügt:
„3 Pflichtgegenstand für Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen.“
46. In Anlage 1.1.8 Abschnitt VI (Bildungs- und Lehraufgabe der Unterrichtsgegenstände; Aufteilung des Lehrstoffes auf die Schulstufen) wird in Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) die Wendung „„Deutsch und Kommunikation“, „Geschichte und politische Bildung“ und „Geografie und Wirtschaftskunde“:“ durch die Wendung „„Deutsch und Kommunikation“, „Geschichte und politische Bildung“, „Geografie und Wirtschaftskunde“ sowie „Ethik“:“ ersetzt.“.“)46. In Anlage 1.1.8 Abschnitt römisch sechs (Bildungs- und Lehraufgabe der Unterrichtsgegenstände; Aufteilung des Lehrstoffes auf die Schulstufen) wird in Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) die Wendung „„Deutsch und Kommunikation“, „Geschichte und politische Bildung“ und „Geografie und Wirtschaftskunde“:“ durch die Wendung „„Deutsch und Kommunikation“, „Geschichte und politische Bildung“, „Geografie und Wirtschaftskunde“ sowie „Ethik“:“ ersetzt.“.“)