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Art. 20

Fassungen
ab 01.10.2016 — BGBl. III Nr. 157/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 20 heute01.10.2016 BGBl. III Nr. 157/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Sri Lanka)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 157 aus 2016,

Typ

Vertrag – Sri Lanka

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

01.10.2016BGBl. III Nr. 157/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 20

Kündigung

1. Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege ihren Entschluss bekannt geben, dieses Abkommen zu kündigen. Eine solche Benachrichtigung ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtbehörde zu übermitteln.

2. In einem solchen Fall tritt das Abkommen zwölf (12) Monate nach dem Zeitpunkt des Erhalts der Kündigung durch die andere Vertragspartei außer Kraft, sofern die Kündigung nicht vor Ablauf dieses Zeitraums einvernehmlich zurückgezogen wird. Bei Nichtvorliegen einer Empfangsbestätigung seitens der anderen Vertragspartei gilt die Kündigung vierzehn (14) Tage nach Erhalt der Kündigung durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation als eingegangen.

Im RIS seit

06.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2016

Gesetzesnummer

20009629

Dokumentnummer

NOR40186623