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Art. 4

Fassungen
ab 01.10.2016 — BGBl. III Nr. 157/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.10.2016 BGBl. III Nr. 157/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Sri Lanka)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 157 aus 2016,

Typ

Vertrag – Sri Lanka

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.10.2016BGBl. III Nr. 157/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 4

Anwendbarkeit von Gesetzen und Rechtsvorschriften

1. Die Gesetze und Rechtsvorschriften einer Vertragspartei über das Einfliegen, Überfliegen, Verweilen in und Verlassen ihres Hoheitsgebiets gelten auch für ein Luftfahrzeug der von der jeweils anderen Vertragspartei namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen.

2. Die Gesetze und Rechtsvorschriften einer Vertragspartei, die den Einflug in ihr, den Aufenthalt in und den Ausflug aus ihrem Hoheitsgebiet von Fluggästen, Besatzungen, Fracht oder Post regeln, einschließlich Formalitäten bezüglich Einreise, Ausreise, Auswanderung, Einwanderung, Zoll, Gesundheit und Quarantäne regeln, gelten für Fluggäste, Besatzungen, Fracht und Post, die von Luftfahrzeugen der von der anderen Vertragspartei namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen befördert werden, während sie sich innerhalb des besagten Hoheitsgebietes aufhalten.

3. Beide Vertragsparteien erlauben der jeweils anderen Vertragspartei die Umsetzung von Maßnahmen (z. B. den Einsatz von Dokumenten-Spezialisten) in ihrem Hoheitsgebiet, um zu gewährleisten, dass nur Fluggäste mit gültigen Reisedokumenten, die für die Einreise in oder Durchreise durch das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei erforderlich sind, befördert werden.

4. Jede Vertragspartei hat der jeweils anderen Vertragspartei auf deren Wunsch Kopien ihrer relevanten Gesetze und Rechtsvorschriften, auf die in diesem Artikel Bezug genommen wird, zur Verfügung zu stellen.

Im RIS seit

06.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2016

Gesetzesnummer

20009629

Dokumentnummer

NOR40186607