Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Sri Lanka)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 157/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 157 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 6
Benutzungsgebühren
1. Keine Vertragspartei ist berechtigt, den von der jeweils anderen Vertragspartei namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen höhere Benutzungsgebühren aufzuerlegen – oder deren Auferlegung zu gestatten – als jene, die ihren eigenen Luftverkehrsunternehmen, welche ähnliche internationale Luftverkehrsdienste durchführen, auferlegt sind.
2. Diese Gebühren dürfen nicht höher als diejenigen Gebühren sein, die einem Luftfahrzeug der namhaft gemachten Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei für die Durchführung vergleichbarer internationaler Luftverkehrsdienste auferlegt werden.
3. Diese Gebühren müssen gerecht und angemessen sein und auf vernünftigen wirtschaftlichen Grundsätzen beruhen.
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2016
Dokumentnummer
NOR40186609