Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Agrarstrukturstatistik-Verordnung 2016
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 243/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 243 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Statistische Einheiten, Erhebungsmasse
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Statistische Einheiten sind landwirtschaftliche Betriebe im Sinne des Artikels 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008, die einen der folgenden Schwellenwerte erreichen:Statistische Einheiten sind landwirtschaftliche Betriebe im Sinne des Artikels 2 Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 1166 aus 2008,, die einen der folgenden Schwellenwerte erreichen:
ein Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche;
25 Ar Erwerbsweinbaufläche;
15 Ar intensiv genutzte Baumobstfläche oder zehn Ar intensiv genutzte Beerenobst-, Erdbeer-, Gemüse-, Hopfen-, Blumen- oder Zierpflanzenfläche oder Reb-, Forst- oder Baumschulfläche;
ein Ar überwiegend gewerbsmäßig bewirtschaftete Gewächshäuser (Hochglas, Folientunnel, Niederglas);
Viehhaltung mit mindestens drei Rindern oder fünf Schweinen oder zehn Schafen oder zehn Ziegen oder mindestens 100 Stück Geflügel aller Art.Viehhaltung mit mindestens drei Rindern oder fünf Schweinen oder zehn Schafen oder zehn Ziegen oder mindestens 100 Stück Geflügel aller "Art".
(2)Absatz 2,Statistische Einheiten sind weiters forstwirtschaftliche Betriebe mit mindestens drei Hektar Waldfläche.
Schlagworte
Beerenobstfläche, Erdbeerfläche, Gemüsefläche, Hopfenfläche, Blumenfläche, Rebfläche, Forstfläche
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2016
Dokumentnummer
NOR40186660