Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Agrarstrukturstatistik-Verordnung 2016
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 243/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 243 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Erhebungsart, Erhebungsmerkmale
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,In der Art der Vollerhebung sind zu erheben:
die Merkmale gemäß Anlage Punkt 1.1., ausgenommen 1.1.3., und Punkt 1.2., ausgenommen 1.2.4., durch Heranziehen von Daten aus dem Register für statistische Einheiten der Bundesanstalt (§ 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999),die Merkmale gemäß Anlage Punkt 1.1., ausgenommen 1.1.3., und Punkt 1.2., ausgenommen 1.2.4., durch Heranziehen von Daten aus dem Register für statistische Einheiten der Bundesanstalt (Paragraph 25 a, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,), das Merkmal gemäß Anlage Punkt 1.1.3. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
die Merkmale gemäß Anlage Punkt 1.3., 2.1. bis 2.9., 3.2., 4.2., 4.4., 4.6. und 7. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten der Agrarmarkt Austria und
die Merkmale gemäß Anlage Punkt 3.1., 3.3. bis 3.7. durch Heranziehen von Verwaltungsdaten des Bundesministeriums für Gesundheit.
(2)Absatz 2,Die übrigen Erhebungsmerkmale sind personenbezogen in der Art der Stichprobenerhebung durch Befragung von 30 000 statistischen Einheiten gemäß § 2 zu erheben.Die übrigen Erhebungsmerkmale sind personenbezogen in der Art der Stichprobenerhebung durch Befragung von 30 000 statistischen Einheiten gemäß Paragraph 2, zu erheben.
(3)Absatz 3,Die Auswahl der Stichprobenbetriebe hat von der Bundesanstalt auf Grund einer geschichteten Zufallsstichprobe aus dem Register für statistische Einheiten der Bundesanstalt (§ 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000) zu erfolgen.Die Auswahl der Stichprobenbetriebe hat von der Bundesanstalt auf Grund einer geschichteten Zufallsstichprobe aus dem Register für statistische Einheiten der Bundesanstalt (Paragraph 25 a, des Bundesstatistikgesetzes 2000) zu erfolgen.
(4)Absatz 4,Soweit im Einzelfall die Erhebung gemäß Abs. 1 durch Beschaffung von Statistik- oder Verwaltungsdaten nicht möglich ist, hat die Erhebung durch Befragung der gemäß Abs. 3 ausgewählten statistischen Einheiten zu erfolgen.Soweit im Einzelfall die Erhebung gemäß Absatz eins, durch Beschaffung von Statistik- oder Verwaltungsdaten nicht möglich ist, hat die Erhebung durch Befragung der gemäß Absatz 3, ausgewählten statistischen Einheiten zu erfolgen.
Schlagworte
Statistikdaten
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2016
Dokumentnummer
NOR40186662