Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
10.09.2016 bis 31.12.2017 — BGBl. II Nr. 248/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1010.09.201631.12.2017 BGBl. II Nr. 248/2016 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Marktanpassungsbeihilfen für Milcherzeuger

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

10.09.2016BGBl. II Nr. 248/2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2017

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

Paragraph 10,

Zur Überprüfung der Einhaltung der in dieser Verordnung geregelten Vorgaben ist den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA, des Rechnungshofs und der Europäischen Union (im Folgenden: Prüforgane) das Betreten der Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- und Betriebszeiten oder nach Vereinbarung zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen, die entsprechenden Kontrollen zu ermöglichen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Im Falle automationsunterstützter Buchführung sind den Prüforganen auf Verlangen Listen mit den erforderlichen Angaben unentgeltlich auszudrucken. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen im notwendigen Ausmaß unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Schlagworte

Duldungspflicht, Betriebsraum, Geschäftszeit

Im RIS seit

12.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2016

Gesetzesnummer

20009633

Dokumentnummer

NOR40186741