Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
10.09.2016 bis 31.12.2017 — BGBl. II Nr. 248/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 610.09.201631.12.2017 BGBl. II Nr. 248/2016 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Marktanpassungsbeihilfen für Milcherzeuger

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

10.09.2016BGBl. II Nr. 248/2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2017

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe wird für die Verlängerung der ersten Reduktionsperiode um den ersten unmittelbar anschließenden Dreimonatszeitraum Jänner 2017 bis März 2017 in Form eines Betrags pro kg Milch, welches im Vergleich zur betreffenden Referenzperiode weniger erzeugt wurde, verwendet.
  2. Absatz 2,Weiters wird die außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe Milcherzeugern, die wegen Aussetzung der Milchanlieferung im Juli 2016 infolge Almmilcherzeugung für die Gewährung der Milchreduktionsbeihilfe nicht in Betracht kommen, für den Zeitraum Oktober 2016 bis Dezember 2016 unter den identen Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 2016/1612 gewährt. In diesem Fall gilt der Antrag gemäß Paragraph 3, als Antrag auf Gewährung der außergewöhnlichen Anpassungsbeihilfe für den Zeitraum Oktober 2016 bis Dezember 2016.
  3. Absatz 3,Milcherzeuger, die
    1. Ziffer eins
      bis 21.09.2016, 12 Uhr, gemäß Paragraph 3, einen Antrag auf Teilnahme an der Milchreduktionsbeihilfe gestellt haben,
    2. Ziffer 2
      in diesem Antrag auch die für den Dreimonatszeitraum Jänner 2017 bis März 2017 geplante reduzierte Milchanlieferungsmenge angeben,
    3. Ziffer 3
      keinen Antrag auf Teilnahme gemäß Artikel 2, Absatz 2, Litera d, der Verordnung (EU) Nr. 2016/1612 gestellt haben und
    4. Ziffer 4
      bis Ende Dezember 2016 weiterhin regelmäßig Milch an einen Erstankäufer anliefern,
    beantragen mit dem Antrag gemäß Ziffer eins, gleichzeitig für den Dreimonatszeitraum Jänner 2017 bis März 2017 die Gewährung der außergewöhnlichen Anpassungsbeihilfe.
  4. Absatz 4,Abweichend von Absatz 3, können Milcherzeuger, die keinen Antrag auf Teilnahme an der Milchreduktionsmaßnahme gemäß Paragraph 3, gestellt haben und zumindest von Oktober 2016 bis Ende Dezember 2016 weiterhin regelmäßig Milch an einen Erstankäufer anliefern, im Zeitraum vom 14.11.2016 bis spätestens 7.12.2016, 12 Uhr, auf elektronischem Wege die Gewährung der außergewöhnlichen Anpassungsbeihilfe beantragen. Paragraph 3, gilt sinngemäß.
  5. Absatz 5,Die Information über die Teilnahmebedingungen nach erfolgter Antragstellung, insbesondere auch über eine allfällige Aliquotierung gemäß Paragraph 7, Absatz 2,, erfolgt zusätzlich zur Bekanntgabe im eAMA durch Veröffentlichung auf der Homepage der AMA bis spätestens 21.12.2016.

Im RIS seit

12.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2016

Gesetzesnummer

20009633

Dokumentnummer

NOR40186737