Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Einrichtung eines Beirats für das Gedenk- und Erinnerungsjahr 2018
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 256/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Aufgaben
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Aufgabe des Beirats ist die Beratung des Bundeskanzlers im Zusammenhang mit Aktivitäten für das Gedenk- und Erinnerungsjahr 2018 in den Bereichen Geschichte, Kultur und Wirtschaft Österreichs, insbesondere in folgenden Angelegenheiten:
Maßnahmen zur Vernetzung aller an historischer Grundlagen- und Veranstaltungsarbeit interessierten Bundes- und Ländereinrichtungen, Forschungs- und Lehreinrichtungen sowie Archive, Museen und Bibliotheken;
Entwicklung einer gemeinsamen Umsetzungsstrategie mit den Einrichtungen, die Veranstaltungen für das Gedenk- und Erinnerungsjahr 2018 planen, bezüglich Veranstaltungen, Ausstellungen, Konferenzen, Publikationen und öffentlicher Gedenkveranstaltungen sowie internationaler Kooperation;
Durchführung von Aktivitäten, die die internationalen Beziehungen und das Ansehen Österreichs in der Welt stärken und weiterentwickeln.
(2)Absatz 2,Der Beirat legt jährlich einen Tätigkeitsbericht vor, der vom Bundeskanzler der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen ist.
Schlagworte
Gedenkjahr, Grundlagenarbeit, Bundeseinrichtung, Forschungseinrichtung, Gedenkjahr
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2016
Dokumentnummer
NOR40186756