Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Einrichtung eines Beirats für das Gedenk- und Erinnerungsjahr 2018
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 256/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Geschäftsstelle
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Der Bundeskanzler sorgt für die Einrichtung einer Geschäftsstelle, die den Beirat bei der Erfüllung der Aufgaben unterstützt.
(2)Absatz 2,Dabei obliegt es der Geschäftsstelle insbesondere
die laufenden Geschäfte des Beirats zu führen;
zusammen mit dem oder der Vorsitzenden auf die Einhaltung der Geschäftsordnung zu achten;
die Sitzungen des Beirats vorzubereiten;
die Protokolle zu erstellen und für deren Aufbewahrung zu sorgen;
die Beschlüsse durchzuführen;
die erforderlichen Informationen einzuholen;
die Arbeitsunterlagen zu dokumentieren;
die Reiseaufwendungen und Aufwandsentschädigungen zu administrieren.
(3)Absatz 3,Die Kosten für den Beirat (laufende Bürogeschäfte sowie Aufwandersätze) sind vom Bundeskanzleramt zu veranschlagen und zu tragen.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2016
Dokumentnummer
NOR40186762