Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erhöhung der Hektarhöchstmenge für die Traubenernte des Jahrganges 2016
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 262/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 262 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft, vgl. BGBl. II Nr. 270/2017).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft, vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 270 aus 2017,).
Text
Die Hektarhöchstmenge gemäß § 23 Abs. 2 Weingesetz 2009 beträgt für das Erntejahr 2016 10800 kg Weintrauben oder 8100 l Wein.Die Hektarhöchstmenge gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Weingesetz 2009 beträgt für das Erntejahr 2016 10800 kg Weintrauben oder 8100 l Wein.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2023
Dokumentnummer
NOR40186794