Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zuzugsbegünstigungsverordnung 2016
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 261/2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 579/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 579 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
Antragstellung und Bescheid
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Das Finanzamt Österreich kann auf Antrag der zuziehenden Person die Beseitigung der steuerlichen Mehrbelastungen (§ 103 Abs. 1 EStG 1988) und einen Zuzugsfreibetrag (§ 103 Abs. 1a EStG 1988) zuerkennen. Dem Antrag ist ein Verzeichnis im Sinne des § 7 Abs. 1 samt den dazugehörigen Nachweisen beizulegen.Das Finanzamt Österreich kann auf Antrag der zuziehenden Person die Beseitigung der steuerlichen Mehrbelastungen (Paragraph 103, Absatz eins, EStG 1988) und einen Zuzugsfreibetrag (Paragraph 103, Absatz eins a, EStG 1988) zuerkennen. Dem Antrag ist ein Verzeichnis im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, samt den dazugehörigen Nachweisen beizulegen.
(2)Absatz 2,Der Antrag ist spätestens sechs Monate nach dem Zuzug einzubringen.
(3)Absatz 3,Ist es dem Antragsteller nicht möglich, bei der Antragstellung alle erforderlichen Unterlagen (§ 7 Abs. 1) vorzulegen, kann das Finanzamt Österreich auf Antrag eine Frist zur Nachreichung der Unterlagen gewähren.Ist es dem Antragsteller nicht möglich, bei der Antragstellung alle erforderlichen Unterlagen (Paragraph 7, Absatz eins,) vorzulegen, kann das Finanzamt Österreich auf Antrag eine Frist zur Nachreichung der Unterlagen gewähren.
(4)Absatz 4,Das Finanzamt Österreich hat über einen Antrag für die gesamte Dauer der Zuzugsbegünstigung (§ 6) abzusprechen. Im Fall der Beseitigung der steuerlichen Mehrbelastungen durch Anwendung eines pauschalen Durchschnittssteuersatzes ist auch die Höhe des Durchschnittssteuersatzes im Sinne des § 5 Abs. 1 festzusetzen.Das Finanzamt Österreich hat über einen Antrag für die gesamte Dauer der Zuzugsbegünstigung (Paragraph 6,) abzusprechen. Im Fall der Beseitigung der steuerlichen Mehrbelastungen durch Anwendung eines pauschalen Durchschnittssteuersatzes ist auch die Höhe des Durchschnittssteuersatzes im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, festzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2021
Dokumentnummer
NOR40230770