Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zuzugsbegünstigungsverordnung 2016
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 261/2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 579/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 579 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
Formelle Voraussetzungen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Dem Antrag auf Zuzugsbegünstigung ist ein Verzeichnis anzuschließen, das folgende Angaben zu enthalten hat:
Die Glaubhaftmachung, dass der Zuzug gemäß §§ 2, 3 oder 4 im öffentlichen Interesse gelegen sein wird. Belege, die der Glaubhaftmachung dienen, sind beizulegen,Die Glaubhaftmachung, dass der Zuzug gemäß Paragraphen 2, 3, oder 4 im öffentlichen Interesse gelegen sein wird. Belege, die der Glaubhaftmachung dienen, sind beizulegen,
die Bekanntgabe des Wegzugsstaates,
die Bekanntgabe des Zuzugszeitpunktes,
die Bekanntgabe der inländischen Wohnsitze in einem Zeitraum von zehn Jahren vor dem Zuzug und zum Antragszeitpunkt,
die Bekanntgabe der ausländischen Wohnsitze in einem Zeitraum von fünf Jahren vor dem Zuzug und zum Antragszeitpunkt,
die Bekanntgabe der Mittelpunkte der Lebensinteressen in einem Zeitraum von zehn Jahren vor dem Zuzug und zum Antragszeitpunkt und
für Anträge auf Beseitigung der steuerlichen Mehrbelastungen die vollständige Darstellung der Ermittlung des pauschalen Steuersatzes.
(2)Absatz 2,Die gemäß § 1 Abs. 4 zugesprochene Zuzugsbegünstigung darf vom Finanzamt nur berücksichtigt werden, wenn vom Steuerpflichtigen als Beilage zur Steuererklärung des jeweiligen Veranlagungsjahres ein ordnungsgemäß geführtes Verzeichnis vorgelegt wird, das unter Hinweis auf die den Eintragungen zugrunde liegenden Belege folgende Angaben zu enthalten hat:Die gemäß Paragraph eins, Absatz 4, zugesprochene Zuzugsbegünstigung darf vom Finanzamt nur berücksichtigt werden, wenn vom Steuerpflichtigen als Beilage zur Steuererklärung des jeweiligen Veranlagungsjahres ein ordnungsgemäß geführtes Verzeichnis vorgelegt wird, das unter Hinweis auf die den Eintragungen zugrunde liegenden Belege folgende Angaben zu enthalten hat:
Die Glaubhaftmachung, dass das öffentliche Interesse am Zuzug gemäß §§ 2, 3 oder 4 im Veranlagungsjahr vorliegt.Die Glaubhaftmachung, dass das öffentliche Interesse am Zuzug gemäß Paragraphen 2, 3, oder 4 im Veranlagungsjahr vorliegt.
Die Bekanntgabe der ausländischen und inländischen Wohnsitze im jeweiligen Veranlagungszeitraum.
Die Glaubhaftmachung, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen im jeweiligen Veranlagungszeitraum in Österreich war.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2021
Dokumentnummer
NOR40230771