Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen EG ihren Mitgliedstaaten und Korea
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 183/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 183 aus 2016,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Text
ARTIKEL 17
Konsultation und Streitbeilegung
(1) Die Vertragsparteien erörtern unverzüglich auf Antrag einer der Vertragsparteien jede sich aus der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ergebende Frage. Streitfragen bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden von den Vertragsparteien in freundschaftlichen Konsultationen beigelegt.
(2) Absatz 1 hindert die Vertragsparteien nicht daran, auf das Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Abkommen zurückzugreifen.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2016
Dokumentnummer
NOR40187037