Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen EG ihren Mitgliedstaaten und Korea
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 183/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 183 aus 2016,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Text
ARTIKEL 9
Handel und Marktentwicklung
(1) Die Vertragsparteien unterstützen den Handel mit und Investitionen in europäische und koreanische Satellitennavigationsinfrastruktur, Ausrüstung, lokale Elemente und Anwendungen von GALILEO.
(2) Zu diesem Zweck bemühen sich die Vertragsparteien um Aufklärung der Öffentlichkeit über die Tätigkeiten auf dem Gebiet der GALILEO-Satellitennavigation, ermitteln potenzielle Hemmnisse für das Wachstum bei GNSS-Anwendungen und ergreifen geeignete Maßnahmen zur Förderung dieses Wachstums.
(3) Um die Bedürfnisse der Nutzer ermitteln und wirkungsvoll darauf reagieren zu können, ziehen die Vertragsparteien die Bildung eines gemeinsamen GNSS-Nutzerforums in Betracht.
(4) Dieses Abkommen berührt nicht die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Rahmen des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2016
Dokumentnummer
NOR40187029