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Art. 9

Fassungen
ab 01.07.2016 — BGBl. III Nr. 183/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.07.2016 BGBl. III Nr. 183/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen EG ihren Mitgliedstaaten und Korea

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 183 aus 2016,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.07.2016BGBl. III Nr. 183/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 9

Handel und Marktentwicklung

(1) Die Vertragsparteien unterstützen den Handel mit und Investitionen in europäische und koreanische Satellitennavigationsinfrastruktur, Ausrüstung, lokale Elemente und Anwendungen von GALILEO.

(2) Zu diesem Zweck bemühen sich die Vertragsparteien um Aufklärung der Öffentlichkeit über die Tätigkeiten auf dem Gebiet der GALILEO-Satellitennavigation, ermitteln potenzielle Hemmnisse für das Wachstum bei GNSS-Anwendungen und ergreifen geeignete Maßnahmen zur Förderung dieses Wachstums.

(3) Um die Bedürfnisse der Nutzer ermitteln und wirkungsvoll darauf reagieren zu können, ziehen die Vertragsparteien die Bildung eines gemeinsamen GNSS-Nutzerforums in Betracht.

(4) Dieses Abkommen berührt nicht die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Rahmen des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation.

Im RIS seit

10.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2016

Gesetzesnummer

20009654

Dokumentnummer

NOR40187029