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§ 10 Sonderausgaben-DÜV

Fassungen
ab 01.01.2024 — BGBl. II Nr. 82/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute01.01.2024 § → § BGBl. II Nr. 82/2024
§ 1001.01.202131.12.2023 § → § BGBl. II Nr. 579/2020
§ 1011.05.201731.12.2020 § → § BGBl. II Nr. 122/2017
§ 1025.10.201610.05.2017 BGBl. II Nr. 289/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 82 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2024BGBl. II Nr. 82/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Sonderausgaben-DÜV

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Für die Teilnahme an der Datenübermittlung betreffend Sonderausgaben in FinanzOnline gilt:
    1. Ziffer eins
      Folgende übermittlungspflichtige Organisationen sind ohne bescheidmäßige Zulassung gemäß Ziffer 2, Teilnehmer an der Datenübermittlung:
      1. Litera a
        eine Organisation, die auf der Webseite des Bundesministeriums für Finanzen als spendenbegünstigt ausgewiesen ist (Paragraph 4 a, Absatz 5, Ziffer 3, EStG 1988)
      2. Litera b
        die Österreichische Akademie der Wissenschaften
      3. Litera c
        die GeoSphere Austria gemäß dem GeoSphere Austria-Gesetz (GSAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2022,
      4. Litera d
        die OeAD GmbH gemäß dem OeAD-Gesetz (OeADG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2008,
      5. Litera e
        die Österreichische Nationalbibliothek
      6. Litera f
        das Österreichisches Filminstitut gemäß Paragraph eins, des Filmförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 557 aus 1980,
      7. Litera g
        das Bundesdenkmalamt
      8. Litera h
        der Bundesdenkmalfonds gemäß Paragraph 33, des Denkmalschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923,
      9. Litera i
        die Internationale Anti-Korruptions-Akademie (IACA)
      10. Litera j
        die Diplomatische Akademie
      11. Litera k
        ein Landesfeuerwehrverband und eine freiwillige Feuerwehr. Der Österreichische Bundesfeuerwehrverband hat dem Bundesministerium für Finanzen die Landesfeuerwehrverbände und die Bezeichnungen der freiwilligen Feuerwehren im Bundesgebiet für die Teilnahme an der Datenübermittlung bekannt zu geben und allfällige nachträgliche Änderungen zu melden.
      12. Litera l
        das Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR)
      13. Litera m
        der Anerkennungsfonds für freiwilliges Engagement gemäß Paragraphen 36, ff des Freiwilligengesetzes
    2. Ziffer 2
      Andere als die in Ziffer eins, genannten übermittlungspflichtigen Organisationen haben beim Finanzamt Österreich unter Verwendung des amtlichen Formulars den Antrag zu stellen, als Teilnehmer an der Datenübermittlung zugelassen zu werden. Das Finanzamt Österreich hat festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Datenübermittlung vorliegen und über den Antrag bescheidmäßig abzusprechen. Jede Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die auf die bescheidmäßige Zulassung von Einfluss ist, ist dem Finanzamt Österreich innerhalb eines Monats anzuzeigen.
  2. Absatz 2,Teilnehmer an der Datenübermittlung gemäß Ziffer eins, Litera b bis m und Ziffer 2, sind auf der Webseite des Bundesministeriums für Finanzen als spendenbegünstigte Organisation zu veröffentlichen.
  3. Absatz 3,Mehrere Empfänger können sich einer gemeinsamen Übermittlungsstelle bedienen. Teilnehmer können sich zur Datenübermittlung eines namhaft zu machenden Dienstleisters (insbesondere eines Rechenzentrums) bedienen. Die Beendigung des Dienstleistungsverhältnisses ist unverzüglich mitzuteilen. Im Einzelfall kann der Dienstleister aus den in Paragraph 6, FOnV 2006 genannten Gründen ausgeschlossen oder abgelehnt werden.
  4. Absatz 4,Für die Anmeldung übermittlungspflichtiger Organisationen zu FinanzOnline gilt Paragraph 3, FOnV 2006 entsprechend. Keine Anmeldung zu FinanzOnline ist für die in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Organisationen und solche Einrichtungen erforderlich, die bereits Teilnehmer gemäß Paragraph 2, Absatz eins, FOnV 2006 sind.

Im RIS seit

21.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2024

Gesetzesnummer

20009663

Dokumentnummer

NOR40260975