Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 289/2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 82/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 82 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Abkürzung
Sonderausgaben-DÜV
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Für die Teilnahme an der Datenübermittlung betreffend Sonderausgaben in FinanzOnline gilt:
Folgende übermittlungspflichtige Organisationen sind ohne bescheidmäßige Zulassung gemäß Z 2 Teilnehmer an der Datenübermittlung:Folgende übermittlungspflichtige Organisationen sind ohne bescheidmäßige Zulassung gemäß Ziffer 2, Teilnehmer an der Datenübermittlung:
eine Organisation, die auf der Webseite des Bundesministeriums für Finanzen als spendenbegünstigt ausgewiesen ist (§ 4a Abs. 5 Z 3 EStG 1988)eine Organisation, die auf der Webseite des Bundesministeriums für Finanzen als spendenbegünstigt ausgewiesen ist (Paragraph 4 a, Absatz 5, Ziffer 3, EStG 1988)
die Österreichische Akademie der Wissenschaften
die GeoSphere Austria gemäß dem GeoSphere Austria-Gesetz (GSAG), BGBl. I Nr. 60/2022die GeoSphere Austria gemäß dem GeoSphere Austria-Gesetz (GSAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2022, die OeAD GmbH gemäß dem OeAD-Gesetz (OeADG), BGBl. I Nr. 99/2008die OeAD GmbH gemäß dem OeAD-Gesetz (OeADG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2008, die Österreichische Nationalbibliothek
das Österreichisches Filminstitut gemäß § 1 des Filmförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 557/1980das Österreichisches Filminstitut gemäß Paragraph eins, des Filmförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 557 aus 1980, der Bundesdenkmalfonds gemäß § 33 des Denkmalschutzgesetzes, BGBl. Nr. 533/1923der Bundesdenkmalfonds gemäß Paragraph 33, des Denkmalschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923, die Internationale Anti-Korruptions-Akademie (IACA)
die Diplomatische Akademie
ein Landesfeuerwehrverband und eine freiwillige Feuerwehr. Der Österreichische Bundesfeuerwehrverband hat dem Bundesministerium für Finanzen die Landesfeuerwehrverbände und die Bezeichnungen der freiwilligen Feuerwehren im Bundesgebiet für die Teilnahme an der Datenübermittlung bekannt zu geben und allfällige nachträgliche Änderungen zu melden.
das Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR)
der Anerkennungsfonds für freiwilliges Engagement gemäß §§ 36 ff des Freiwilligengesetzesder Anerkennungsfonds für freiwilliges Engagement gemäß Paragraphen 36, ff des Freiwilligengesetzes
Andere als die in Z 1 genannten übermittlungspflichtigen Organisationen haben beim Finanzamt Österreich unter Verwendung des amtlichen Formulars den Antrag zu stellen, als Teilnehmer an der Datenübermittlung zugelassen zu werden. Das Finanzamt Österreich hat festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Datenübermittlung vorliegen und über den Antrag bescheidmäßig abzusprechen. Jede Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die auf die bescheidmäßige Zulassung von Einfluss ist, ist dem Finanzamt Österreich innerhalb eines Monats anzuzeigen.Andere als die in Ziffer eins, genannten übermittlungspflichtigen Organisationen haben beim Finanzamt Österreich unter Verwendung des amtlichen Formulars den Antrag zu stellen, als Teilnehmer an der Datenübermittlung zugelassen zu werden. Das Finanzamt Österreich hat festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Datenübermittlung vorliegen und über den Antrag bescheidmäßig abzusprechen. Jede Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die auf die bescheidmäßige Zulassung von Einfluss ist, ist dem Finanzamt Österreich innerhalb eines Monats anzuzeigen.
(2)Absatz 2,Teilnehmer an der Datenübermittlung gemäß Z 1 lit. b bis m und Z 2 sind auf der Webseite des Bundesministeriums für Finanzen als spendenbegünstigte Organisation zu veröffentlichen.Teilnehmer an der Datenübermittlung gemäß Ziffer eins, Litera b bis m und Ziffer 2, sind auf der Webseite des Bundesministeriums für Finanzen als spendenbegünstigte Organisation zu veröffentlichen.
(3)Absatz 3,Mehrere Empfänger können sich einer gemeinsamen Übermittlungsstelle bedienen. Teilnehmer können sich zur Datenübermittlung eines namhaft zu machenden Dienstleisters (insbesondere eines Rechenzentrums) bedienen. Die Beendigung des Dienstleistungsverhältnisses ist unverzüglich mitzuteilen. Im Einzelfall kann der Dienstleister aus den in § 6 FOnV 2006 genannten Gründen ausgeschlossen oder abgelehnt werden.Mehrere Empfänger können sich einer gemeinsamen Übermittlungsstelle bedienen. Teilnehmer können sich zur Datenübermittlung eines namhaft zu machenden Dienstleisters (insbesondere eines Rechenzentrums) bedienen. Die Beendigung des Dienstleistungsverhältnisses ist unverzüglich mitzuteilen. Im Einzelfall kann der Dienstleister aus den in Paragraph 6, FOnV 2006 genannten Gründen ausgeschlossen oder abgelehnt werden.
(4)Absatz 4,Für die Anmeldung übermittlungspflichtiger Organisationen zu FinanzOnline gilt § 3 FOnV 2006 entsprechend. Keine Anmeldung zu FinanzOnline ist für die in Abs. 1 Z 1 genannten Organisationen und solche Einrichtungen erforderlich, die bereits Teilnehmer gemäß § 2 Abs. 1 FOnV 2006 sind.Für die Anmeldung übermittlungspflichtiger Organisationen zu FinanzOnline gilt Paragraph 3, FOnV 2006 entsprechend. Keine Anmeldung zu FinanzOnline ist für die in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Organisationen und solche Einrichtungen erforderlich, die bereits Teilnehmer gemäß Paragraph 2, Absatz eins, FOnV 2006 sind.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2024
Dokumentnummer
NOR40260975