Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 289/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Abkürzung
Sonderausgaben-DÜV
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
§ 4.Paragraph 4,
Der Zuwendende kann der übermittlungspflichtigen Organisation die Datenübermittlung ausdrücklich untersagen. In diesem Fall darf ab der Untersagung bis zu einer neuerlichen Bekanntgabe der Identifikationsdaten keine Datenübermittlung erfolgen. Die Untersagung der Datenübermittlung muss der übermittlungspflichtigen Organisation gegenüber so erteilt werden, dass sie für diese unzweifelhaft als solche erkennbar ist; sie ist von ihr zu dokumentieren.
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2016
Dokumentnummer
NOR40187207