Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sonderausgaben-Datenübermittlungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 289/2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 82/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 82 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Abkürzung
Sonderausgaben-DÜV
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die übermittlungspflichtige Organisation kann davon ausgehen, dass Kontogutschriften, deren spätestes Wertstellungsdatum (§ 43 Abs. 1 des Zahlungsdienstegesetzes, BGBl. I Nr. 66/2009 in der jeweils geltenden Fassung) der 3. Jänner eines Kalenderjahres oder der an seine Stelle tretende Tag ist, solche Zahlungen betreffen, die beim Zuwendenden vor dem 1. Jänner des Kalenderjahres gemäß § 19 EStG 1988 abgeflossen und damit für die Datenübermittlung dem Vorjahr zuzuordnen sind. Ein davon abweichender Sachverhalt ist der übermittlungspflichtigen Organisation gegenüber offen zu legen, die gegebenenfalls eine Berichtigung vorzunehmen hat.Die übermittlungspflichtige Organisation kann davon ausgehen, dass Kontogutschriften, deren spätestes Wertstellungsdatum (Paragraph 43, Absatz eins, des Zahlungsdienstegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2009, in der jeweils geltenden Fassung) der 3. Jänner eines Kalenderjahres oder der an seine Stelle tretende Tag ist, solche Zahlungen betreffen, die beim Zuwendenden vor dem 1. Jänner des Kalenderjahres gemäß Paragraph 19, EStG 1988 abgeflossen und damit für die Datenübermittlung dem Vorjahr zuzuordnen sind. Ein davon abweichender Sachverhalt ist der übermittlungspflichtigen Organisation gegenüber offen zu legen, die gegebenenfalls eine Berichtigung vorzunehmen hat. (2)Absatz 2,Ist der 3. Jänner eines Kalenderjahres ein Bankfeiertrag, tritt an seine Stelle der nächstfolgende Bankarbeitstag.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2024
Dokumentnummer
NOR40260974