Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 298/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
70/07 Schule und Kirche
Beachte
Jahrgangsweise gestaffeltes Inkrafttreten (vgl. § 1):Jahrgangsweise gestaffeltes Inkrafttreten vergleiche Paragraph eins,):
1.9.2016 (I. Jahrgang)1.9.2016 (römisch eins. Jahrgang)
1.9.2017 (II. Jahrgang)1.9.2017 (römisch zwei. Jahrgang)
1.9.2018 (III. Jahrgang) 1.9.2018 (römisch drei. Jahrgang)
1.9.2019 (IV. Jahrgang)1.9.2019 (römisch vier. Jahrgang)
1.9.2020 (V. Jahrgang)1.9.2020 (römisch fünf. Jahrgang)
Text
§ 1.Paragraph eins,
Der in der Anlage wiedergegebene Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik wurde von der Katholischen Kirche erlassen und wird hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung und die Anlage zu dieser Bekanntmachung treten hinsichtlich des I. Jahrgangs mit Wirksamkeit vom 1. September 2016 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit Wirksamkeit vom 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend an die Stelle der Bekanntmachung BGBl. Nr. 701/1993. Der in der Anlage wiedergegebene Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik wurde von der Katholischen Kirche erlassen und wird hiermit gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung und die Anlage zu dieser Bekanntmachung treten hinsichtlich des römisch eins. Jahrgangs mit Wirksamkeit vom 1. September 2016 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit Wirksamkeit vom 1. September der Folgejahre jahrgangsweise aufsteigend an die Stelle der Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Nr. 701 aus 1993,.
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2016
Dokumentnummer
NOR40187291