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§ 3

Fassungen
ab 01.11.2016 — BGBl. II Nr. 303/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute01.11.2016 BGBl. II Nr. 303/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auflösung der Betriebskrankenkasse Austria Tabak

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 303 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.11.2016BGBl. II Nr. 303/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Paragraph 3,

Bezüglich des im Paragraph 2, Absatz eins, verfügten Vermögensüberganges auf die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse wird Folgendes festgelegt:

  1. Ziffer eins
    Der Jahresbericht für das Geschäftsjahr 2016 der Betriebskrankenkasse Austria Tabak ist von dieser zu erstellen und neben den in den Rechnungsvorschriften genannten Stellen auch der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse bis zum 31. Mai 2017 vorzulegen. Das vorhandene Vermögen sowie die Verbindlichkeiten sind im Anschluss daran unverzüglich der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse zu übertragen. Alle Schriften, Bücher und Akten der Betriebskrankenkasse Austria Tabak sind nach der Erstellung des Jahresberichtes der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse zu übergeben.
  2. Ziffer 2
    Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse hat
    1. Litera a
      zur Nachweisung der Übernahme des Vermögens der Betriebskrankenkasse Austria Tabak dieses (Aktiva/Passiva) in geeigneten Aufzeichnungen gesondert zu erfassen; abweichende Zuordnungen von Aktiva und Passiva in der Vermögensrechnung sind näher zu begründen;
    2. Litera b
      in ihrer Schlussbilanz zum 31. Dezember 2017 in der Einzelnachweisung zu den Posten allgemeine Rücklage, Leistungssicherungsrücklage und Unterstützungsfonds die übernommenen Vermögensteile jeweils gesondert als „Vermögensübertragung“ anzugeben;
    3. Litera c
      in ihrem Geschäftsbericht für das Jahr 2017 jedenfalls über das übernommene Vermögen (Aktiva/Passiva) sowie über den zum 1. Jänner 2017 übernommenen Versichertenstand näher zu berichten;
    4. Litera d
      die Aufbewahrungsfristen nach Paragraph 58, der Weisungen für die Rechnungslegung und Rechnungsführung der Sozialversicherungsträger und des Hauptverbandes (Rechnungsvorschriften – Regierungsvorlage hinsichtlich aller übernommenen Bücher, Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen zu beachten.

Im RIS seit

03.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2016

Gesetzesnummer

20009667

Dokumentnummer

NOR40187309