Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 301/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Aufnahme in die PFA-Ausbildung
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Über die Aufnahme in eine PFA-Ausbildung entscheidet die Aufnahmekommission.
(2)Absatz 2,Die Aufnahmewerber/innen haben
die erfolgreiche Absolvierung der 10. Schulstufe oder eine Berechtigung zur Ausübung der PA,
die zur Berufsausübung erforderliche gesundheitliche Eignung,
die zur Berufsausübung erforderliche Vertrauenswürdigkeit und
die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache
nachzuweisen.
(3)Absatz 3,Vom Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung der 10. Schulstufe kann in Einzelfällen abgesehen werden, sofern der/die Bewerber/in ein solches Maß an Allgemeinbildung aufweist, das erwarten lässt, dass er/sie der theoretischen und praktischen Ausbildung zu folgen vermag.
(4)Absatz 4,Vor der Aufnahme ist die berufsspezifische Eignung der Bewerber/innen durch ein standardisiertes Aufnahmeverfahren zu überprüfen und ein Aufnahmegespräch durchzuführen. Die Auswahl der Bewerber/innen hat unter Bedachtnahme auf die beruflichen Erfordernisse der PFA zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2016
Dokumentnummer
NOR40187343