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§ 15 PA-PFA-AV

Fassungen
ab 01.09.2016 — BGBl. II Nr. 301/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 15 heute01.09.2016 BGBl. II Nr. 301/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.09.2016BGBl. II Nr. 301/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PA-PFA-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

3. Abschnitt
Qualitätssicherung der Ausbildung

Qualifikationsprofile – Curriculum

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die Ausbildungen gemäß der Anlage 1 und Anlage 2 haben den Erwerb der in den Qualifikationsprofilen gemäß der Anlage 4 und Anlage 5 festgelegten Kompetenzen zu gewährleisten.
  2. Absatz 2,Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen kann zur Sicherung der Ausbildungsqualität ein Curriculum, in dem ein theoretisches und praktisches Ausbildungsprogramm zur Erreichung des erforderlichen Kompetenzerwerbs im Sinne der Qualifikationsprofile gemäß der Anlage 4 und Anlage 5 festgelegt wird, empfehlen. Das Curriculum kann zur Sicherung der Ausbildungsqualität auch Empfehlungen hinsichtlich
    1. Ziffer eins
      standardisiertes Aufnahmeverfahren,
    2. Ziffer 2
      Rahmenbedingungen (z. B. Gruppengröße) der theoretischen Ausbildung,
    3. Ziffer 3
      Operationalisierung der Themenfelder der theoretischen Ausbildung,
    4. Ziffer 4
      Einsatz elektronisch unterstützter Lehr- und Lernformen,
    5. Ziffer 5
      Kompetenzerwerb in den einzelnen Praktika,
    6. Ziffer 6
      Leistungsfeststellung,
    7. Ziffer 7
      Form und Inhalt der Dokumentation über die praktische Ausbildung sowie
    8. Ziffer 8
      (fach)didaktischer Kompetenzen der Lehr- und Fachkräfte
    enthalten.

Schlagworte

Lehrform, Lehrkraft

Im RIS seit

07.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2016

Gesetzesnummer

20009672

Dokumentnummer

NOR40187347