Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 301/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
3. Abschnitt
Qualitätssicherung der Ausbildung
Qualifikationsprofile – Curriculum
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Die Ausbildungen gemäß der Anlage 1 und Anlage 2 haben den Erwerb der in den Qualifikationsprofilen gemäß der Anlage 4 und Anlage 5 festgelegten Kompetenzen zu gewährleisten.
(2)Absatz 2,Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen kann zur Sicherung der Ausbildungsqualität ein Curriculum, in dem ein theoretisches und praktisches Ausbildungsprogramm zur Erreichung des erforderlichen Kompetenzerwerbs im Sinne der Qualifikationsprofile gemäß der Anlage 4 und Anlage 5 festgelegt wird, empfehlen. Das Curriculum kann zur Sicherung der Ausbildungsqualität auch Empfehlungen hinsichtlich
standardisiertes Aufnahmeverfahren,
Rahmenbedingungen (z. B. Gruppengröße) der theoretischen Ausbildung,
Operationalisierung der Themenfelder der theoretischen Ausbildung,
Einsatz elektronisch unterstützter Lehr- und Lernformen,
Kompetenzerwerb in den einzelnen Praktika,
Form und Inhalt der Dokumentation über die praktische Ausbildung sowie
(fach)didaktischer Kompetenzen der Lehr- und Fachkräfte
enthalten.
Schlagworte
Lehrform, Lehrkraft
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2016
Dokumentnummer
NOR40187347