Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 301/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Ausbildung in den Pflegeassistenzberufen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die PA-Ausbildung hat
an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege oder
zu erfolgen. Die PA-Ausbildung dauert bei Vollzeitausbildung ein Jahr und umfasst insgesamt 1 600 Stunden.
(2)Absatz 2,Die PFA-Ausbildung hat an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege zu erfolgen. Die PFA-Ausbildung dauert bei Vollzeitausbildung zwei Jahre und umfasst insgesamt 3 200 Stunden.
(3)Absatz 3,Die PA-Ausbildung umfasst die in der Anlage 1 angeführte theoretische und praktische Ausbildung.
(4)Absatz 4,Die PFA-Ausbildung umfasst
die in der Anlage 2 angeführte theoretische und praktische Ausbildung sowie
das Modul Schriftliche Arbeit im Fachbereich gemäß der Anlage 3 als Teil der theoretischen Ausbildung.
(5)Absatz 5,Für Personen, die zur Ausübung der PA berechtigt sind, entfällt das 1. Ausbildungsjahr der PFA-Ausbildung.
(6)Absatz 6,Die PA- und PFA-Ausbildung können auch als Teilzeitausbildung oder in Verbindung mit einer anderen Ausbildung durchgeführt werden. Die im 4. bis 6. Abschnitt festgelegten Fristen können in diesem Fall durch den/die Direktor/in einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. den/die Leiter/in eines PA-Lehrgangs entsprechend verlängert werden, sofern dies aus organisatorischen Gründen erforderlich ist und die Ausbildungsqualität nicht gefährdet wird. Dabei darf die Dauer der Fristen höchstens verdoppelt werden.
Schlagworte
Gesundheitspflege
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2016
Dokumentnummer
NOR40187335