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§ 38 PA-PFA-AV

Fassungen
ab 01.09.2016 — BGBl. II Nr. 301/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 38 heute01.09.2016 BGBl. II Nr. 301/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38

Inkrafttretensdatum

01.09.2016BGBl. II Nr. 301/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PA-PFA-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Letzte Wiederholungsmöglichkeit

Paragraph 38,

  1. Absatz eins,Im Falle des Paragraph 36, Absatz 2, letzter Satz hat die Prüfungskommission zu entscheiden,
    1. Ziffer eins
      in welchen Themenfeldern der theoretischen Ausbildung Nachschulungsbedarf besteht,
    2. Ziffer 2
      ob weitere Praktika für den Kompetenzerwerb absolviert werden müssen und
    3. Ziffer 3
      zu welchem Termin eine/zwei kommissionelle Wiederholungsprüfung/en möglich ist/sind. Der Termin darf frühestens nach vier Wochen und spätestens nach zwölf Wochen nach dem Beschluss der Prüfungskommission stattfinden.
  2. Absatz 2,Führt mindestens eine kommissionelle Wiederholungsprüfung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, zu einer negativen Beurteilung, scheidet der/die Auszubildende automatisch aus der PFA-Ausbildung aus.
  3. Absatz 3,Im Falle des Paragraph 36, Absatz 7, hat die Prüfungskommission zu entscheiden,
    1. Ziffer eins
      in welchen Themenfeldern der theoretischen Ausbildung Nachschulungsbedarf besteht,
    2. Ziffer 2
      ob weitere Praktika für den Kompetenzerwerb absolviert werden müssen und
    3. Ziffer 3
      zu welchem Termin kommissionelle Wiederholungsprüfungen möglich sind. Der Termin darf frühestens nach sechs Wochen und spätestens nach zwölf Wochen nach dem Beschluss der Prüfungskommission stattfinden.
  4. Absatz 4,Führt mindestens eine kommissionelle Wiederholungsprüfung gemäß Absatz 3, Ziffer 3, zu einer negativen Beurteilung, scheidet der/die Auszubildende automatisch aus der PFA-Ausbildung aus.

Im RIS seit

07.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2016

Gesetzesnummer

20009672

Dokumentnummer

NOR40187370