Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 301/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 47Paragraph 47
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Abschlussprüfungsprotokoll
§ 47.Paragraph 47,
(1)Absatz eins,Über jede kommissionelle Abschlussprüfung einschließlich Wiederholungen ist ein Protokoll anzufertigen.
(2)Absatz 2,Das Abschlussprüfungsprotokoll hat insbesondere zu enthalten:
Namen und Funktionen der Mitglieder der Prüfungskommission,
Termin der kommissionellen Abschlussprüfung,
Name des/der Prüfungskandidaten/-in,
Leistungsbeurteilung in den Themenfeldern der kommisionellen Abschlussprüfung,
Thema und Leistungsbeurteilung der Schriftlichen Arbeit im Fachbereich und
Beschlüsse der Prüfungskommission.
(3)Absatz 3,Das Abschlussprüfungsprotokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
(4)Absatz 4,Das Abschlussprüfungsprotokoll ist mindestens 10 Jahre aufzubewahren.
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2016
Dokumentnummer
NOR40187379