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§ 5 PA-PFA-AV

Fassungen
ab 01.09.2016 — BGBl. II Nr. 301/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute01.09.2016 BGBl. II Nr. 301/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.09.2016BGBl. II Nr. 301/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PA-PFA-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Lehr- und Fachkräfte

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Rechtsträger einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. eines PA-Lehrgangs hat
    1. Ziffer eins
      Lehrkräfte für die theoretische Ausbildung und
    2. Ziffer 2
      Fachkräfte für die praktische Ausbildung
    heranzuziehen.
  2. Absatz 2,Als Lehrkräfte der theoretischen Ausbildung sind folgende Personen heranzuziehen:
    1. Ziffer eins
      Für pflegerische Ausbildungsinhalte Lehrer/innen für Gesundheits- und Krankenpflege,
    2. Ziffer 2
      für Ausbildungsinhalte aus dem Bereich der medizinischen Diagnostik und Therapie Ärzte/-innen, Lehrer/innen für Gesundheits- und Krankenpflege oder Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste,
    3. Ziffer 3
      für rechtliche Ausbildungsinhalte Juristen/-innen und
    4. Ziffer 4
      für sonstige Ausbildungsinhalte Angehörige von Gesundheitsberufen und andere fachkompetente Personen, die über eine fachspezifische Ausbildung verfügen.
  3. Absatz 3,Lehrkräfte gemäß Absatz 2, haben für den jeweiligen Ausbildungsinhalt fachlich und didaktisch qualifiziert zu sein und über eine entsprechende Berufserfahrung zu verfügen.
  4. Absatz 4,Als Fachkräfte für die praktische Ausbildung sind Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und der PFA heranzuziehen, die fachlich für die praktische Anleitung qualifiziert sind und über Kenntnisse des jeweiligen Berufsfeldes sowie über eine entsprechende Berufserfahrung verfügen. Die praktische Anleitung umfasst auch die Aufsicht über die Auszubildenden im Rahmen der praktischen Ausbildung.
  5. Absatz 5,Themenbezogen können zur Unterstützung
    1. Ziffer eins
      der Lehrkräfte im Rahmen der theoretischen Ausbildung Fachkräfte und
    2. Ziffer 2
      der Fachkräfte im Rahmen der praktischen Ausbildung Lehrkräfte und andere Gesundheits- und Sozialberufe
    herangezogen werden, sofern dies dem Theorie-Praxis-Transfer dienlich ist.

Schlagworte

Lehrkraft, Gesundheitspflege, Gesundheitsberuf

Im RIS seit

07.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2016

Gesetzesnummer

20009672

Dokumentnummer

NOR40187337