Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 301/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 51Paragraph 51
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Schriftliche Arbeit im Fachbereich – Letzte Überarbeitungsmöglichkeit
§ 51.Paragraph 51,
(1)Absatz eins,Wird die überarbeitete Schriftliche Arbeit im Fachbereich gemäß § 50 Abs. 2 Z 3 vom/von der Direktor/in negativ beurteilt, ist dem/der Auszubildenden eine letzte Überarbeitungsmöglichkeit einzuräumen. Hiefür ist eine Frist von zwei bis vier Wochen vorzusehen.Wird die überarbeitete Schriftliche Arbeit im Fachbereich gemäß Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer 3, vom/von der Direktor/in negativ beurteilt, ist dem/der Auszubildenden eine letzte Überarbeitungsmöglichkeit einzuräumen. Hiefür ist eine Frist von zwei bis vier Wochen vorzusehen.
(2)Absatz 2,Führt die überarbeitete Schriftliche Arbeit im Fachbereich gemäß Abs. 1 zu einer negativen Beurteilung des/der Direktors/-in, scheidet der/die Auszubildende automatisch aus der PFA-Ausbildung aus.Führt die überarbeitete Schriftliche Arbeit im Fachbereich gemäß Absatz eins, zu einer negativen Beurteilung des/der Direktors/-in, scheidet der/die Auszubildende automatisch aus der PFA-Ausbildung aus.
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2016
Dokumentnummer
NOR40187383