Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 301/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 53Paragraph 53
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
8. Abschnitt
EWR-Berufsanerkennung und Nostrifikation
Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der EWR-Berufsanerkennung
§ 53.Paragraph 53,
(1)Absatz eins,Die im EWR-Anerkennungsverfahren gemäß § 87 GuKG vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahmen (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung) sind an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege oder hinsichtlich PA wahlweise an einem PA-Lehrgang durchzuführen und zu absolvieren.Die im EWR-Anerkennungsverfahren gemäß Paragraph 87, GuKG vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahmen (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung) sind an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege oder hinsichtlich PA wahlweise an einem PA-Lehrgang durchzuführen und zu absolvieren.
(2)Absatz 2,Voraussetzung für die Zulassung zum Anpassungslehrgang oder zur Eignungsprüfung ist
die Vorlage des Anerkennungsbescheides und
der Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.
Schlagworte
Gesundheitspflege
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2016
Dokumentnummer
NOR40187385