Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 301/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 57Paragraph 57
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Ergänzungsausbildung im Rahmen der Nostrifikation
§ 57.Paragraph 57,
(1)Absatz eins,Die Ergänzungsausbildung im Rahmen einer Nostrifikation ist an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege oder hinsichtlich PA wahlweise an einem PA-Lehrgang durchzuführen und hat die den Bedingungen des Nostrifikationsbescheids entsprechenden Ausbildungsinhalte bzw. Kompetenzen zu vermitteln.
(2)Absatz 2,Voraussetzung für die Zulassung zur Ergänzungsausbildung ist
die Vorlage des Nostrifikationsbescheides sowie
der Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.
(3)Absatz 3,Jede Ergänzungsprüfung über theoretische Ausbildungsinhalte ist in deutscher Sprache abzulegen. Eine Ergänzungsprüfung ist als
mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission oder
schriftliche Prüfung, die von der Prüfungskommission zu beurteilen ist,
abzuhalten. Für die Durchführung der Prüfung gelten die Bestimmungen des § 27 Abs. 2 und 3 bzw. § 42 Abs. 2 bis 4 sinngemäß. Bei Abwesenheit des/der Nostrifikanten/-in ist gemäß § 29 vorzugehen.abzuhalten. Für die Durchführung der Prüfung gelten die Bestimmungen des Paragraph 27, Absatz 2 und 3 bzw. Paragraph 42, Absatz 2 bis 4 sinngemäß. Bei Abwesenheit des/der Nostrifikanten/-in ist gemäß Paragraph 29, vorzugehen.
(4)Absatz 4,Der Kompetenzerwerb im Rahmen des Praktikums ist gemäß den §§ 25 bzw. 40 in der Dokumentation auszuweisen und gemäß § 20 zu beurteilen.Der Kompetenzerwerb im Rahmen des Praktikums ist gemäß den Paragraphen 25, bzw. 40 in der Dokumentation auszuweisen und gemäß Paragraph 20, zu beurteilen.
(5)Absatz 5,Über die kommissionellen Prüfungen im Rahmen der Ergänzungsausbildung ist ein Protokoll entsprechend dem Abschlussprüfungsprotokoll (§§ 32 bzw. 47) anzufertigen.Über die kommissionellen Prüfungen im Rahmen der Ergänzungsausbildung ist ein Protokoll entsprechend dem Abschlussprüfungsprotokoll (Paragraphen 32, bzw. 47) anzufertigen.
Schlagworte
Gesundheitspflege
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2016
Dokumentnummer
NOR40187389