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§ 64 PA-PFA-AV

Fassungen
ab 01.09.2016 — BGBl. II Nr. 301/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 64 heute01.09.2016 BGBl. II Nr. 301/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 64

Inkrafttretensdatum

01.09.2016BGBl. II Nr. 301/2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PA-PFA-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Bestätigung über die Ergänzungsausbildung und -prüfung

Paragraph 64,

  1. Absatz eins,Über die im Rahmen der Ergänzungsausbildung absolvierten Ausbildungsinhalte und Praktika ist eine Bestätigung gemäß dem Muster der Anlage 13 auszustellen.
  2. Absatz 2,Die Ausstellung der Bestätigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig. Nicht Zutreffendes ist zu löschen.
  3. Absatz 3,Die Bestätigung gemäß Absatz eins, ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission und vom/von der Direktor/in bzw. Leiter/in zu unterzeichnen.
  4. Absatz 4,Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau, in dessen Bundesland die Ergänzungsausbildung absolviert wurde, hat im Nostrifikationsbescheid einzutragen:
    1. Ziffer eins
      Die erfolgreiche Absolvierung der Ergänzungausbildung,
    2. Ziffer 2
      die gemäß Paragraph 58, Absatz 3, ohne Erfolg absolvierte Ergänzungsausbildung und
    3. Ziffer 3
      den Abbruch der Ergänzungsausbildung durch den/die Nostrifikanten/-in gemäß Paragraph 58, Absatz 4,

Schlagworte

Ergänzungsprüfung

Im RIS seit

07.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2016

Gesetzesnummer

20009672

Dokumentnummer

NOR40187396