Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Beschluss des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (2014/335/EU, Euratom)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 196/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 196 aus 2016,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
39/11 EU-Haushaltsrecht
Text
Artikel 4
Korrekturmechanismus zugunsten des Vereinigten Königreichs
Es wird eine Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs vorgenommen.
Diese Korrektur wird wie folgt berechnet:
Es wird die sich im vorhergehenden Haushaltsjahr ergebende Differenz berechnet zwischen
dem prozentualen Anteil des Vereinigten Königreichs an der Summe der nichtbegrenzten MwSt.-Bemessungsgrundlagen und
dem prozentualen Anteil des Vereinigten Königreichs an den aufteilbaren Gesamtausgaben.
Der Differenzbetrag wird mit den aufteilbaren Gesamtausgaben multipliziert.
Das Ergebnis nach Buchstabe b wird mit 0,66 multipliziert.
Von dem gemäß Buchstabe c ermittelten Betrag wird der Betrag abgezogen, der sich für das Vereinigte Königreich aus der Begrenzung der MwSt.-Eigenmittelbemessungsgrundlage und den Zahlungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c ergibt, d. h. die Differenz zwischen
den Zahlungen, die durch die Einnahmen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c finanziert werden und die das Vereinigte Königreich hätte leisten müssen, wenn der einheitliche Satz auf die nichtbegrenzten Bemessungsgrundlagen angewandt worden wäre, und
den Zahlungen des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c.
Von dem gemäß Buchstabe d ermittelten Betrag wird der Nettogewinn abgezogen, der sich für das Vereinigte Königreich aufgrund des höheren Anteils an den Eigenmitteleinnahmen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a ergibt, den die Mitgliedstaaten für die Erhebung und damit verbundene Kosten einbehalten.
Die Berechnung wird angepasst, indem von den aufteilbaren Gesamtausgaben die Ausgaben für Mitgliedstaaten, die der Union nach dem 30. April 2004 beigetreten sind, abgezogen werden; davon ausgenommen sind Direktzahlungen und marktbezogene Ausgaben sowie die Ausgaben für die Entwicklung des ländlichen Raums, die aus dem EAGFL – Abteilung Garantie – finanziert werden.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2016
Dokumentnummer
NOR40187418