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Art. 4

Fassungen
ab 01.10.2016 — BGBl. III Nr. 196/2016 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.10.2016 BGBl. III Nr. 196/2016 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Beschluss des Rates vom 26. Mai 2014 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union (2014/335/EU, Euratom)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 196 aus 2016,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.10.2016BGBl. III Nr. 196/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

39/11 EU-Haushaltsrecht

Text

Artikel 4

Korrekturmechanismus zugunsten des Vereinigten Königreichs

Es wird eine Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs vorgenommen.

Diese Korrektur wird wie folgt berechnet:

  1. Litera a
    Es wird die sich im vorhergehenden Haushaltsjahr ergebende Differenz berechnet zwischen
    • Strichaufzählung
      dem prozentualen Anteil des Vereinigten Königreichs an der Summe der nichtbegrenzten MwSt.-Bemessungsgrundlagen und
    • Strichaufzählung
      dem prozentualen Anteil des Vereinigten Königreichs an den aufteilbaren Gesamtausgaben.
  2. Litera b
    Der Differenzbetrag wird mit den aufteilbaren Gesamtausgaben multipliziert.
  3. Litera c
    Das Ergebnis nach Buchstabe b wird mit 0,66 multipliziert.
  4. Litera d
    Von dem gemäß Buchstabe c ermittelten Betrag wird der Betrag abgezogen, der sich für das Vereinigte Königreich aus der Begrenzung der MwSt.-Eigenmittelbemessungsgrundlage und den Zahlungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c ergibt, d. h. die Differenz zwischen
    • Strichaufzählung
      den Zahlungen, die durch die Einnahmen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c finanziert werden und die das Vereinigte Königreich hätte leisten müssen, wenn der einheitliche Satz auf die nichtbegrenzten Bemessungsgrundlagen angewandt worden wäre, und
    • Strichaufzählung
      den Zahlungen des Vereinigten Königreichs gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c.
  5. Litera e
    Von dem gemäß Buchstabe d ermittelten Betrag wird der Nettogewinn abgezogen, der sich für das Vereinigte Königreich aufgrund des höheren Anteils an den Eigenmitteleinnahmen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a ergibt, den die Mitgliedstaaten für die Erhebung und damit verbundene Kosten einbehalten.
  6. Litera f
    Die Berechnung wird angepasst, indem von den aufteilbaren Gesamtausgaben die Ausgaben für Mitgliedstaaten, die der Union nach dem 30. April 2004 beigetreten sind, abgezogen werden; davon ausgenommen sind Direktzahlungen und marktbezogene Ausgaben sowie die Ausgaben für die Entwicklung des ländlichen Raums, die aus dem EAGFL – Abteilung Garantie – finanziert werden.

Im RIS seit

11.11.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2016

Gesetzesnummer

20009673

Dokumentnummer

NOR40187418