Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen von Paris
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 197/2016Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 197 aus 2016,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 29Artikel 29
Text
Artikel 29
Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Geschehen zu Paris am 12. Dezember 2015.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2020
Dokumentnummer
NOR40187468